Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Kostenrisiko im Adhäsionsverfahren?.
Auf die Frage hat es folgende Antwort gegeben:
„Moin,
sieht schlecht aus 🙂 .
Denn: Wenn alle 4 Angeklagten einen eigenen Verteidiger haben, der sie auch im Adhäsionsverfahren vertreten hat, 4 x die Nr. 4143 VV RVG. Wenn der Antragsteller einen Anwalt hat, für den 1 x Nr. 4143 VV RVG aus den addierten Werten. Steht im RVG-Kommentar: Teil A Mehrere Auftraggeber. 😉 „