Im RVG-Rätsel heute dann eine Frage zum Adhäsionsverfahren, das ja zunehmend eine Rolle spielt. Es geht um folgendes Problem:
Hallo Herr Burhoff,
zunächst wie immer: ich hoffe, es geht Ihnen gut !?
Mich plagt folgende Frage, auf die ich auch nach eingehender Recherche in den Burhoff’schen Werken keine Antwort fand. Wenn Sie Zeit für ein kurzes Feedback haben, wäre ich sehr dankbar.
Zum Kostenrisiko im Adhäsionsverfahren:
Im Adhäsionsverfahren soll gegen 4 Angeklagte ( gef KV ) als Gesamtschuldner Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend gemacht werden.
Ist, wenn der Adhäsionsantrag nicht beschieden wird ( etwa bei einer Einstellung nach § 153 StPO) und dem Antragsteller die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Adhäsionsverfahren aufgegeben werden ( z.B. beim Einstellung oder Freispruch ) das Kostenrisiko für den Antragsteller 4 x die Gebühr 4143 ( wenn alle Angeklagten anwaltlich vertreten sind ) ?
Es wäre das Kostenrisiko dann nicht sehr viel geringer als bei Geltendmachung vor dem Zivilgericht ?“
Na, jemand eine Idee?
Im Falle des Freispruchs trägt der Adhäsionskläger die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten. Soweit das Verfahren eingestellt wird, werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und die notwendigen Auslagen trägt jeder selbst.
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