Im Gebührenrätsel dann heute auch mal wieder eine Frage zur Erstreckung, und zwar:
„Hallo Herr Burhoff,
jetzt habe ich einmal eine gebührenrechtliche Frage an Sie.
Ich bin als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig gewesen. Es ist in HV sodann ein Strafbefehl ergangen, da Mdtin nicht erschienen. Ich habe – nach Rücksprache mit der Mdtin – Einspruch eingelegt, danach ist ein Verfahren hinzuverbunden worden. Es ist gleich durch das Gericht die Erstreckung der Beiordnung ausgesprochen worden. Sodann im Einspruchstermin ist die hinzu verbundene Sache sodann wieder getrennt worden, der Einspruch ist verworfen worden, da Mdtin erneut nicht erschienen war. In dem 2. Verfahren ist sodann ein Strafbefehl außerhalb der HV ergangen.
Im ersten Verfahren habe ich nur das erste Verfahren abgerechnet, da ich die Akten des 2. Verfahrens vor der Verbindung nicht kannte.
Ich bin der Meinung, dass durch die Erstreckung der Beiordnung und dann anschließender Trennung, ein 2. Mal die Gebühren 4100, 4106 angefallen sind.
Im Handbuch finde ich zumindest nichts unter Punkt Erstreckung. Unter Rn. 2213 steht der Hinweis, dass das streitig ist.
Gibt es dazu weitere Rechtsprechung? Ich meine, dass durch die Erstreckung ja klar wurde, dass auch das 2. Verfahren für sich allein betrachtet eine Beiordnung rechtfertigen würde.“
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das hier mit der Erstreckung? | Burhoff online Blog