Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Pauschgebühr ggf. bereits “überzahlt”?, in den Raum gestellt. Auf die Frage hatte ich dann wie folgt geantwortet:
„Schauen Sie mal bei § 51 Rn 53 ff.
Man wird sich ggf. auf OLG Köln, Beschl. v. 06.01. 2006 – 2 ARs 231/05 – https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/174.htm – zurückziehen und den Rechtsgedanken entsprechend heranziehen (veröffentlicht in StraFo 2006, 130).
Und: Man setzt ja nicht am Aufwand unterschiedlich an, sondern sagt: Welche Tätigkeit = welche Pauschgebühr ist angemessen? Und dann sagt man: Den Betrag hast du bekommen.“