Ich habe da mal eine Frage: Ist die Pauschgebühr ggf. bereits „überzahlt“?

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Und dann noch das Rätsel, heute mit einer Frage zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG, und zwar:

„…..,

mich beschäftigt folgender Fall. Leider nichts in der Bibel gefunden.

10 Angeklagte. Überwiegend schwere Btm-Straftaten, einer der Angeklagten ist wegen versuchtem schweren Mordes angeklagt. Das Verfahren spielt sich insgesamt vor dem Schwurgericht ab. Mehrere Verhandlungstage. Insgesamt ca. 70.000 Aktenseiten, Verfahren läuft 2 Jahre, über 70 Verhandlungstage.

Das Verfahren ist abgeschlossen. Der Antrag auf Pauschvergütung wird gestellt.

Jetzt zur eigentlichen Frage:

Was haltet Ihr von dem Einwand, dass nur einer der Angeklagten vor das Schwurgericht „gehört“ hätte und die restlichen vor die große Kammer? Aufgrund dessen hätten die Verteidiger die höhere Terminsgebühr geltend gemacht und die „Überzahlung“ den Pauschbetrag übersteigt.

Danke für das Mitdenken.“

Die Frage stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Daher bitte: Stillschweigen, von denen, die von dort die Lösung kennen.

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Ist die Pauschgebühr ggf. bereits „überzahlt“?

  1. meine5cent

    Abgesehen davon, dass “ versuchter schwerer Mord“ sich nicht im StGB findet, kann die Höhe der gesetzlichen Vergütung durch Verhandlung vor dem Schwurgericht natürlich ein Argumentationstopos bei der Frage sein, ob die gesetzliche Vergütung unzumutbar ist oder die Schwierigkeit nicht schon durch einen „glücklicherweise“ erhöhten Gebührensatz wegen Verhandlung einer BTM-Sache vor dem SchwurG kompensiert wird. Dass die erhöhten Gebühren fpr Schwurgerichtssachen schon zu einer Überzahlung führen könnten gegenüber einer zu gewährenden Pauschgebühr sehe ich so eher nicht.

    Wobei mE der Gesetzgeber es versäumt hat, bei der quasiobligatorischen Dreierbesetzung der Kammern ab 10 HVT, in Unterbringungssachen u.a. dann auch den Verteidigern die erhöhten Gebühren zu gewähren, die für SchwurG und Wirtschaftsstrafsachen gelten. Da sollte es einen Gleichlauf zwischen Kammerbesetzung mit drei Richtern und Gebührenhöhe geben.

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