Heute am RVG-Tag dann zunächst der LG Magdeburg, Beschl. v. 15.04.2020 – 21 Ks 5/19 – zum geplatzten Termin und zur Mittagspause beim Längenzuschlag. Der schöne Beschluss stammt vom Kollegen Eickelberg aus Burgwedel.
Folgender Sachverhalt: Der Kollege war Nebenklägerbeistand in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge. Er hat nach Abschluss des Verfahrens seine gesetzlichen Gebühren geltend gemacht.
Beantragt worden ist u.a. auch die Festsetzung einer Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin am 07.10.2019, zu dem der Kollege geladen war. Der Termin ist jedoch wegen Erkrankung des Vorsitzenden kurzfristig am 07.10.2019 telefonisch morgens aufgehoben worden. Zur Begründung der Terminsgebühr hat Kollege, der seinen Kanzleisitz in Burgwedel hat, darauf hingewiesen, dass er die Abladung am 07.10.2019 erst nach Fahrtantritt zum Gericht auf der A2, kurz vor dem Dreieck Braunschweig-Nord, erhalten habe. Dort habe er die Reise abgebrochen und den Rückweg angetreten.
Geltend gemacht worden ist außerdem ein Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin am 10.10.2019. Diese dauerte ausweislich des Sitzungsprotokolls von 09:05 Uhr bis 14:25 Uhr wurde u.a. aber von 12:22 Uhr bis um 13:05 Uhr unterbrochen.
Diese Gebühren sind nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Kollege hatte teilweise Erfolg.
- Der Begriff des Erscheinens in Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist teleologisch erweiternd dahin auszulegen, dass es grundsätzlich auch ausreicht, wenn der sich bereits auf dem Weg befindliche RA zur Terminsteilnahme gewillt ist und von einem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes lediglich deshalb absieht, weil er noch kurzfristig während der Anreise zum Gericht von der Terminsaufhebung erfährt.
- Macht das Gericht eine Mittagspause, ist diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer mit 30 Minuten in Abzug zu bringen. Ob es sich bei einer Pause um eine Mittagspause handelt, lässt sich ggf. aus dem zur Mittagszeit gelegenen Unterbrechungszeitpunkt entnehmen.
Eine hinsichtlich der Terminsgebühr sehr schön begründete Entscheidung des LG, die zu dem m.E. zutreffenden Ergebnis führt, dass in dem Fall die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG auf jeden Fall entstanden war. Wenn nicht dann, wann denn dann? Die Auffassung des OLG München, mit der sich das LG auseinander setzt, das gewährt eine Gebühr für den „geplatzten Termin“ nur bei Erscheinen im Gerichssaal – führt nämlich dazu, dass in den Fällen sonst nie eine Terminsgebühr entstehen und der Anwendungsbereich der Regelung gegen Null gehen würde. Denn, wenn der Kollege weitergefahren wäre, um im Gerichtssaal zu „erscheinen“ und so dann die Voraussetzungen der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG zu erfüllen, wäre ihm im Zweifel entgegen gehalten worden, dass er ja rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte und damit nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG die Terminsgebühr eben doch nicht entstanden ist. Das wären dann die vom OLG München gegen das Entstehen der Gebühr auch bemühten „Abgrenzungsschwierigkeiten“, die das LG nicht sieht. Denn es ist zutreffend, wenn es darauf hinweist, dass das Finden von rechtssicheren und handhabbaren, aber auch im Einzelfall gerechten Lösungen für Grenzfälle zu der originären Aufgabe der Rechtsprechung gehört, der sie sich weder entziehen darf noch kann.
Widersprechen muss man m.E. dem LG insoweit, als es unter Hinweis auf den Beschluss des OLG München vom 4.8.2014 (OLG München RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451) – offenbar der Auffassung ist, eine Terminsaufhebung am Vortag des geplanten Termins gelange dem Rechtsanwalt rechtzeitig zur Kenntnis. Das mag in den meisten Fällen zutreffen, m.E. jedoch nicht, wenn der RA zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt. Das war die Fallgestaltung in dem vom OLG München (a.a.O.) entschiedenen Fall. Der ist sicherlich nicht vergleichbar mit der vom LG angeführten normalen Terminsabsage am Vortag des Hauptverhandlungstermins.
Zum Längenzuschlag: Nichts Neues 🙂 :
Das LG hat die Beschwerde war gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG hinsichtlich der Zubilligung der fiktiven Terminsgebühr zugelassen. Man darf gespannt sein, ob und wie dann ggf. demnächst das OLG Naumburg entscheidet. Es wird bei der überzeugenden Argumentation des LG nicht so ganz einfach sein.