Heute im Rätsel dann mal wieder etwas zur Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, und zwar, geklaut 🙂 aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nun habe auch ich mal ein (gebührenrechtliche) Frage und hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
Ich habe in einem Umfangsverfahren verteidigt; Urteil erging am 14.12.2018. Am 19.12.2018 haben ich einen KfA bzgl. der Pflichtverteidigergebühren gestellt. Am 08.01.2019 wurde bereits antragsgemäß ausgezahlt. Am 23.04.2019 kam ich auf die Idee einen Pauschantrag zu stellen. Nun erfolgte am 18.07.2019 noch die nachträgliche Einziehung von Wertersatz i.H.v. 43.000 € durch Beschluss des LG (ich habe vorher Stellung genommen zum Antrag der StA).
Das – großzügige – OLG DD spricht mir am 16.01.2020 eine Pauschvergütung zu, die im Ergebnis zu einer um 380,80 € erhöhten Vergütung führt.
Nun fällt mir die Akte in die Hand und ich sehe, dass wir die Gebühr für die Einziehung nicht abgerechnet haben. Das hole ich prompt am 20.03.2020 nach.
Jetzt kommt die Stellungnahme: Mit der Festsetzung der Pauschgebühr durch das OLG am 16.01.2020 ist die Vergütung abschließend festgesetzt. Die Entscheidung ist umfassend um abschließend. Weitere Ansprüche bestünden nicht mehr, nachdem die Pauschvergütung bereits ausbezahlt ist.
Vielleicht hat jemand eine Idee, was ich entgegnen kann/soll.
Schon mal vielen Dank.“
Nun hat jemand eine Idee? Bitte nicht die, die die Lösung kennen 🙂 .
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