Das zweite „Pflichti-Posting“ behandelt dann auch eine Frage des neuen Rechts der Pflichtverteidigung, nämlich die Problematik des § 144 Abs. 1 StPO – Stichwort: Mehrere Pflichtverteidiger.
In einem beim OLG Celle anhängigen Verfahren mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“(IS) ist der Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers von der Verteidigerin u.a. damit begründet worden, dass mehr als 20 Verhandlungstage anberaumt werden sollen und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen bestehe die Möglichkeit, dass sich die Verteidigerin, die beruflich bundesweit unterwegs sei, mit Covid-19 infizierte. In diesem Fall müsste sie sich wochenlang in Quarantäne begeben, die meist auch behördlich angeordnet werde. Eine solche Maßnahme könne vier Wochen oder sogar noch länger andauern. Um das Verfahren nicht zu gefährden, welches zudem als Haftsache dem Beschleunigungsgrundsatz unterliege, halte sie es für geboten, der Angeschuldigten einen weiteren, von ihr benannten Pflichtverteidiger beizuordnen. Über den Hinweis auf ihre bundesweite Tätigkeit hinaus wird ein konkretes bzw. erhöhtes Infektionsrisiko von der Verteidigerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Das OLG hat im OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 5 StS 1/20 – die Bestellung eines weiteren Verteidigers abgelehnt. Zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens bedarf es nach seiner Auffassung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht. Die recht umfangreichen Gründe bitte selbst lesen. Hier sollen/müssen die Leitsätze genügen:
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144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens wenn auch nicht unerlässlich, so jedoch notwendig sein muss.
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Dessen unbestimmter Rechtsbegriff „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens ist enger auszulegen als der „der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ in § 140 Abs. 2 StPO; liegt der Grund für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in der voraussichtlich langen Dauer der Hauptverhandlung und damit einhergehend in einer eventuellen Verhinderung des Verteidigers, muss diese Verhinderung nicht lediglich möglich sein, erforderlich ist vielmehr i.S. einer konkreten Gefahr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass sich die Gefahr in absehbarer Zeit auch verwirklicht.
Mal sehen, was der BGH dazu sagt. Denn gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft, und zwar nach §§ 304 Abs. 5, 144 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO.