Am Freitag hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Abtretung notwendiger Auslagen für Abschnitt ohne Beauftragung?, zur Diskussion gestellt. Antworten sind – leider mal wieder – nicht gekommen. Ich räume allerdings ein, ist auch mal etwas Außergewöhnlicher als Erstreckung usw.
Und eben deshalb habe ich mein „Bauchgefühl“ abgesichert und die Frage auch mit meinem Coautor aus dem RVg-Kommentar erörtert. Und dem Kollegen habe ich danach folgende Antwort gegeben.
„Moin,
so, habe es mal mit Herrn Volpert erörtert. Der meint auch und bestätigt mein Bauchgefühl 🙂 .
ich wüsste nicht, welchen Effekt die Abtretung des Anspruchs aus dem Ermittlungsverfahren haben sollte.
Denn der RA dürfte diese Gebühren doch gar nicht behalten, weil er dort nicht tätig war (Gebührenüberschreitung?).
Letztlich müsste er den Mandanten darüber aufklären, dass er dann Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse geltend macht und behält, auf die er keinen Anspruch hat.
Ob der Mandant sich dann darauf einlässt? Zumal ihn ja noch der gesetzliche Wahlgebührenanspruch des Pflichtverteidigers für das Ermittlungsverfahren aus § 52 RVG treffen kann. Den könnte er dann ggf. nicht mehr befriedigen.
Also, Finger davon lassen und lieber eine Vergütungsvereinbarung schließen. 🙂 „
Sie hätten lieber eine andere Antwort, ich weiß.“