Und dann zum Abschluss der Berichterstattung in dieser Woche – na ja, nicht ganz 🙂 – hier dann noch das Gebührenrätsel, und zwar:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich habe eine gebührenrechtliche Frage: Bei Bussgeldsachen stelle ich dem Mandanten stets die Mittelgebühren nach dem RVG in Rechnung. weil ich auch nie einen Fall habe, der sehr sehr unterdurchschnittlich ist oder nur paar Minuten in Anspruch nimmt.
Das Gericht hat den Gebührenanspruch nach Freispruch natürlich gekürzt (wie immer: zu einfach, unterdurchschnittlich etc., Mandant hat auf Vorschlag, Beschwerde einzulegen nicht reagiert).
Hat der Mandant nun einen Anspruch seine an mich geleisteten RVG „Mittelhohe“-Gebühren mit dem Argument des Gerichtes zu kürzen? Das versucht nämlich gerade ein Mandant. Oder sollte man über die Mittelgebühr immer eine Vergütungsvereinbarung schließen (ich denke da an den gerichtlichen Kostenfestsetzungsantrag gegen den Mandanten, da sagt das Gericht ja auch immer, dass nur die Mindestgebühren gefordert werden sollen).
Oder stehe ich da auf dem Schlauch?….“
Also wenn ich das richtig verstehe hat der Fragesteller den abgetretenen Auslagenersatzanspruch seines Mandanten gegen die Staatskasse geltend gemacht und für sich festsetzen lassen. Festgesetzt sind daher die notwendigen Auslagen. Das bindet aber wohl nicht für den vertraglichen Anspruch gegen den Mdt, d.h. die nicht aus der Staatskasse erstattete Differenz zur Mittelgebühr kann er vom Mdt. einfordern. Mit dem Risiko, dass im Streitfall ein Gebührengutachten der RAK eingeholt werden muss und dem 20% Irrtumsprivileg/Toleranzrahmen..
Wie @meine5cent: § 14 I 4 RVG.
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