OWi III: Abweichung von der Bedienungsanleitung, oder: Messung aber dennoch verwertbar

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Und als letzte OWi-Entscheidung dann der schon etwas ältere OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2018 – 22 Ss 486/18 Z. Der gehört in die Kategorie: Bedienungsanleitung, was ist das? 🙂 :

„Das Urteil wirft keine zur Fortbildung des materiellen Rechts geeigneten Rechtsfragen auf. Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass bei Abweichung von der Aufbau- bzw. Bedienungsanleitung grundsätzlich nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Dies hat jedoch kein Verwertungsverbot der Messung zur Folge, sondern diese ist dann – gegebenenfalls unter Heranziehung sachverständiger Hilfe – auf Messfehler zu überprüfen.

Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass zwar der Abstand der in der Fahrbahn verlegten Induktionsschleifen 1,20 m unterschritten hat. Es hat jedoch weiter festgestellt, dass diese parallelen Induktionsschleifen an einen Detektorkanal angeschlossen waren und deshalb eine gegenseitige Beeinflussung der Schleifen durch das Streufeld ausgeschlossen ist. Dies begegnet keinen Rechtsbedenken.“

Wenn schon so, dann muss aber auch der Toleranzwert erhöht werden. Ob das geschehen ist/war, lässt sich dem OLG-Beschluss nicht entnehmen.

 

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