Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, also bußgeldrechtliche Entscheidungen.
Und den Reigen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.12.2019 – 2 Ss- OWi 888/19 –
am 30.Dezember 2019 beschlossen. Das OLG hat das Verfahren gegen den Betroffenen, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hatte, nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt. Begründung:
„Die Gemeinde Heuchelheim hat die verfahrensgegenständliche Messung auf gesetzeswidrige Weise durchgeführt, da der Einsatzort des Messgeräts entgegen der Vorgaben des Erlasses des hessischen Innenministeriums vom 05. Februar 2015 („Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden, Az. LPP1- 66 k 07 — 17/001) nicht von der Hessischen Polizeiakademie genehmigt wurde. Zwar führt eine Geschwindigkeitsmessung selbst wenn sie — wie vorliegend — unter bewusster Umgehung von verwaltungsinternen Richtlinien ergangen ist, nicht per se zu einer willkürlichen Messung und damit zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses-(Senatsbeschluss vom 25. März 2014 — 2 Ss OWi 959/13). Von willkürlicher Umgehung von verfahrensinternen Regelungen kann aber dann ausgegangen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass ein regelrechtes Verhalten die ergriffene Maßnahme nicht ermöglicht hätte. So liegt der Fall hier. Da die Hessische Polizeiakademie nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits am 04. Dezember 2014 eindeutig festgestellt hat, dass die Installation einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage an der fraglichen Stelle aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht erlasskonform und begründbar ist, hätte die Gemeinde Heuchelheim die Geschwindigkeitsmessanlage dort nicht betreiben dürfen. Dass sie es gleichwohl getan hat, lässt die Schlussfolgerung zu, dass dies aus rein fiskalischen Motiven erfolgt ist. Dies wiegt gegenüber dem von dem Betroffenen begangenen Verkehrsverstoß so schwer, dass die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen geboten ist.“
Schon wieder eine gute Entscheidung mit Augenmaß aus Frankfurt. Das war vor nicht all zu langer Zeit noch ganz anders. Hat dort das Personal gewechselt?
Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn….
Nach dem Beschl. v. 06.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 immerhin schon das zweite Korn.
Nicht, dass man sich überfrisst 🙂 . Vielleicht liegt es an einer anderen/gewechselten Besetzung 😉