Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich meine Pflichtverteidigergebühren abrechnen? gepostet. Die Antwort darauf gestaltet sich (leider) etwas schwierig 🙂 bzw.: Ich hätte vor meiner Antwort besser mal im eigenen Kommentar nachgelesen. :-).
Auf die Frage hatte nämlich schon ein Kollege geantwortet, und zwar mit:
„Ich würde sagen, dass nun das Landgericht für die Abrechnung zuständig ist. Die Akte ist zum einen wahrscheinlich nicht mehr beim Amtsgericht und wird nach Übernahme durch das Landgericht ja auch nicht mehr zum Amtsgericht zurückgeschickt (warum auch? AG ist ja nicht mehr zuständig). Abrechnung ggü. dem Amtsgericht führt wahrscheinlich einfach zur Weiterleitung des Abrechnungsschriftsatzes an das Landgericht.“
Ich habe mich dann eingeschaltet mit:
„Abrechnen beim beiordnenden Gericht, also AG.“
Und das hätte ich mal besser gelassen, denn: Auf die Nachfrage des Kollegen, woraus sich das ergibt, habe ich dann mal bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., nachgelesen und: Ich musste mich korrigieren. Denn ich hatte überlesen/übersehen, dass der Fragesteller nicht für die Berufung nachgefragt hatte, sondern für den Fall der „Übernahme“. und dann ist nicht das beiordnende Gericht, hier also das AG, zuständig, sondern das übernehmende Gericht, hier also das LG. So steht es auch bei Burhoff/Volpert/Volpert, Teil A Rn 911 ff. Also wieder etwas gelernt 😀 .
Ach so und <<Werbemodus an>> Den erwähnten Kommentar kann man hier bestellen 🙂 <<Werbemodus aus>>.