Als zweites Posting des Tages dann noch einmal etwas zum/aus dem „Augsburger Königsplatzfall“. Über das Verfahren bzw. eine Entscheidung aus dem Verfahren hatte ich neulich ja schon berichtet. Ich erinnere an dem mehr als deutlichen Ordnungsruf des BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 BvR 103/20 – gegenüber dem OLG München betreffend die U-Haft-Frage bei einem Beschuldigten (vgl. dazu U-Haft I: Keine U-Haft im “Augsburger Königsplatz-Fall”, oder: Deutliche Worte vom BVerfG).
Heute kann ich einen weiteren Beschluss aus dem Verfahren vorstellen, nämlich den LG Augsburg, Beschl. v. 18.02.2020 – J Qs 51/20 jug. In diesem Beschluss geht es um die Frage, inwieweit ein Verteidiger Anspruch auf die Mitgabe verfahrensrelevanter Videoaufzeichnungen hat. Ich erinnere, wobei ich davon ausgehe, dass der Tatvorwurf: Verdacht des Totschlags und/oder der der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung, bekannt ist. Sonst ggf. beim BVerfG nachlesen.
Also: Gegen die sieben Beschuldigten des Verfahrens erging seitens des AG Augsburg zunächst Haftbefehl. Auf entsprechende Beschwerde hin wurden sechs der Beschuldigten durch Beschluss der Jugendkammer des LG Augsburg wieder auf freien Fuß gesetzt. Gegen diesen Beschluss wiederum hat die StA Augsburg Beschwerde eingelegt. Das OLG München hat der Beschwerde der StA stattgegeben, so dass die sechs Beschuldigten nach einer Woche Freiheit wieder inhaftiert wurden. Das hat sich inzwischen wohl durch die Entscheidung des BVerfG erledigt.
Über die vorgeworfene Tat existieren als zentrales Beweismittel zwei Videos. Die Staatsanwaltschaft hat verfügt, dass die Verteidiger die Videos nur in den Räumen der Kripo einsehen dürfen. Die Mitgabe wurde den Verteidigern verweigert. Dagegen ist Rechtsmittel eingelegt worden. Das LG hat nunmehr die StA angewiesen, die Videos herauszugeben:
„1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 147 Abs. 5 S. 2, 306 Abs. 1 StPO.
Es liegt der Fall des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO vor. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft in dem Verfahren, in dessen Akten er die Einsichtnahme begehrt und damit nicht auf freiem Fuß. In diesem Fall wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen (Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 147, Rn. 39). Um eine effektive Verteidigung — die eine eigenständige Be- und Verwertung von Ermittlungsergebnissen beinhaltet — zu ermöglichen, bedarf es zur Beurteilung des Tatverdachts in der Regel einer vollständigen Akteneinsicht (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 147 Rn. 27-28).
Bei den bei den Akten befindlichen Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten handelt es sich nicht um nicht herausgabefähige Beweisstücke i.S.d. § 147 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO. Sie stellen verkörperte Kopien dar, die nicht – aus Gründen des Substanz- und Integritätsschutzes von Beweisstücken – dem Mitgabeverbot unterliegen (vgl. hierzu Wettley/Nöding, NStZ 2016, 633, 634 m.w.N.). Durch die Übergabe des Datenträgers an das Gericht wurde dieser vielmehr Bestandteil der Akte (vgl. nur Meyer-Goßner, § 147 Rn. 19c). Solche bei den Akten befindliche Datenkopien sind demnach Aktenbestandteile, die nicht dem Besichtigungsrecht von Beweisstücken, sondern dem Akteneinsichtsrecht unterfallen.
§ 32 f Abs. 3 StPO steht nicht entgegen, da unter den hier vorliegenden Umständen nicht lediglich die Art und Weise der Akteneinsicht betroffen ist, sondern faktisch bereits das „Ob“ der vollständigen Gewährung von Akteneinsicht.
Denn ist das Vorspielen der Ton- und/oder Filmaufnahmen zur Informationsvermittlung nicht ausreichend, hat der Verteidiger einen Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie des Video- oder Tonbandes oder des Films (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 611; Köllner StraFo 1995, 50 m.w.N.; BeulkeNVitzigmann StV 2013, 75 in der Anm. zu OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; vgl. auch BayObLG NJW 1991, 1070 und OLG Koblenz NStZ 2001, 584). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn trotz der eher kurzen Dauer der Videoaufzeichnungen von der Tat haben diese, u.a. aufgrund der mehrfachen Vergrößerung, eine derart schlechte Qualität, dass ein reines Besichtigungsrecht der originär bei der Polizei gespeicherten Daten zu Informationszwecken, insbesondere zur vollständigen Erfassung des Geschehensablaufs, aufgrund seiner erheblichen Dynamik, der Dunkelheit und der Anzahl der beteiligten Personen vernünftigerweise „vor Ort“ nicht ausreicht.
2. Das Rechtsmittel ist darüber hinaus auch begründet. Die Aushändigung und Mitgabe der (jeweiligen) Datenträger-Kopie an die Verteidiger begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.
a) Rechte Dritter stehen der Herausgabe der Datenträger-Kopie nicht entgegen. § 32 f Abs. 2 S. 3 StPO lässt die Aushändigung und Mitgabe von Akten und Aktenbestandteilen nur zu, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.
Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter stellen in der Regel keine derartigen Ausschluss-gründe dar. Dies zeigt bereits ein systematischer Vergleich zu der Vorschrift des § 147 Abs. 4 StPO. Einem nichtverteidigten Beschuldigten sind Auskünfte und Abschriften aus der Akte nur zu erteilen, wenn – u.a. – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Zu-dem dürfen die Akten dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden, wie sich aus einem Vergleich mit der für Rechtsanwälte geltenden Regelung des § 32f Abs. 2 StPO ergibt. Die Einschränkung der entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter dient ausweislich der Gesetzesbegründung der „Wahrung der Intimsphäre Dritter“ (BT-Dr. 14/1484, 22). Bei Gewährung von Akteneinsicht an einen Verteidiger hat der Gesetzgeber von dieser Einschränkung hin-gegen bewusst abgesehen. Der nur für unverteidigte Beschuldigte geltende Verweis auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz des § 477 Abs. 2 StPO erübrigt sich ausweislich der Gesetzesbegründung für den Verteidiger, da sich für diesen die Zweckbindung der Akteneinsicht bereits aus der Aufgabe der Verteidigung und der besonderen Stellung des anwaltlichen Verteidigers, eines Organs der Rechtspflege, ergebe und sich in ihrem Inhalt an diesen Kriterien orientiere (BT-Dr. 14/1484, 22).
Maßgeblich ist hier jedoch, dass es sich – anders als in den sonst vorliegenden verfahrensgegenständlichen Fällen – nicht um Ton- oder Videoaufzeichnungen aus dem geschützten Raum im Rahmen einer TKÜ-Maßnahme, sondern um eine Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum handelt, auf die zudem durch zahlreiche Schilder explizit hingewiesen wird und alle Betroffenen daher auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Überwachung und Aufzeichnung haben.
b) Eine weitergehende „Eingriffsvertiefung“ ist bei Mitgabe an den Verteidiger nicht zu befürchten, da dieser lediglich an einem anderen Ort von seinem ohnehin bestehenden Einsichtsrecht Gebrauch macht. Die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte besteht bei Verteidigern ¬als Organen der Rechtspflege – nicht (so auch KG, Beschluss vom 15. März 2015 – 2 StE 14/15, Rn. 11 für dem Gericht bekannte Verteidiger); im Übrigen beugt auch das Standesrecht dem vor, vgl. §§ 19 BORA, 43, 43a BRAO. Schließlich würde sich eine etwaige Gefahr der unkontrollierten Weitergabe von Akteninhalten auch bei – unstreitig an den Verteidiger zu übersendenden – schriftlichen Aktenbestandteilen nicht verneinen lassen. Die in § 101 Abs. 8 S. 1 StPO statuierte Verpflichtung zur Löschung der gewonnenen Daten wird durch die Aushändigung an den Verteidiger ebenfalls nicht vereitelt, denn dieser ist als Organ der Rechtspflege auch ohne besonderen Hin-weis oder vorheriger Verpflichtungserklärung verpflichtet, die erhaltenen Datenträger (und eventuell angefertigte Kopien) an das Gericht zurückzugeben. Darüber hinaus gelten nunmehr für die Akteneinsicht des Verteidigers zudem die Vorschrift des § 32 f Abs. 5 StPO, welche diese Verpflichtungen des Verteidigers explizit regelt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidiger mit den Daten unsachgemäß oder rechtswidrig umgehen werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Verteidiger auch im Falle der Inaugenscheinnahme der Dateien in Räumen der Justizverwaltung das Recht zusteht, Aufzeichnungen zu fertigen oder Lichtbilder herzustellen (vgl. Meyer-Goßner, § 147 Rn. 19 m.w.N.). Daher wäre auch in diesem Falle die Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch Verbreitung der Daten niemals völlig auszuschließen.
c) Darüber hinaus bestünde hier, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, bei bloßer Zugänglichmachung der Tonaufnahmen in den Räumen der KPI Augsburg ein dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwiderlaufendes Defizit auf Seiten der Verteidigung bei der Möglichkeit zur Kenntnisnahme der für sie notwendigen Informationen. Diese läge nicht nur in einer räumlich und zeitlich begrenzten, sondern auch gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft unterlegenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Dies umso mehr, als zwei gerichtliche Instanzen aufgrund der Auswertung des Videomaterials zu unterschiedlichen Bewertungen der Haftfrage gekommen sind, wobei jedenfalls die Jugendkammer sich ein Bild nur aufgrund stundenlanger Wiederholungen des Abspielvorgangs über Tage hinweg machen konnte.“
M.E. zutreffend…. Ich bin auf die Hauptverhandlung gespannt. Da scheint sich ein „fröhliches Hauen und Stechen“ abzuzeichen, aber wohl zwischen Gericht und StA 🙂 .
Es wird gegen die 6 „Gehilfen“ keine HV geben. Die Kammer wird – zu Recht!!! – die Eröffnung ablehnen. Und das OLG wird sich nicht trauen, das Recht in diesem Verfahren erneut(!) zu beugen.