Und dann am heutigen Montag noch die Lösung zum Rätsel der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach Rücknahme des Strafbefehls?.
Da mache ich es mir dann einfach und nehme dann den zweiten Teil der Frage des Kollegen. Der hatte nämlich selbst eine Lösung entwickelt/vorgeschlagen, und zwar.
Zunächst ist die GG nach Nr. 4100 VV RVG entstanden.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 sollte auch entstanden sein, weil mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls das vorbereitende Verfahren beendet und das gerichtliche Verfahren begonnen hat.
Durch die Rücknahme des Strafbefehls wurde das Verfahren ja nun wieder in das vorbereitende Verfahren zurückversetzt, vgl. Burhoff/Volbert, RVG, Rn. 1989. Es sollte also auch die Gebühr Nr. 4104 VV RVG angefallen sein.
Da durch meine Mitwirkung – schließlich habe ich angeregt, dass meine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zuleitet wird – das Verfahren nach 170 II StPO eingestellt wurde, sollte doch nun auch noch die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 3 oder jedenfalls Nr. 1 VV RVG angefallen sein?
Wenn obiges so zutreffend ist, dann dürfte auch zwei mal die Nr. 7002 VV RVG angefallen sein.
Ich hoffe ich bin nicht ganz auf dem Holzweg und würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können.“
Ich habe ihm geanatwortet:
„Moin, danke für die Nachricht.
Mir ist nicht ganz klar, was Sie noch von mir wollen? Liest sich doch sehr gut. Haben Sie denn eine Kostengrundentscheidung? Die brauchen Sie ja.“
Allerdings darf der Kollege, aber ich denke in die Richtung zielte seine Frage nicht, die Nr. 4106 VV RVG nicht vergessen. Denn die ist ja nun auch entstanden.