Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Was gehört in U-Haftsachen alles zum “Mandat”?.
Zu der Frage hatte es dann einige Nachfragen gegeben, auf die der Fragesteller klar gestellt hat, dass nicht „Strafvollkzug“ i.e.S. gemeitn war, sondern es um Tätigkeiten während der U-Haft ging.
Und damit liegt/lag die Antwort auf der Hand: Solche Tätigkeiten, also Besuch in der U-Haft, Verlegungsanträge, Rechtsmittel gegen ggf. verweigerte Besuchserlaubnisse gehören für den Verteidiger zum Mandat und sind mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Für den Mehraufwand entsteht der Haftzuschlag. Und damit hat es dann sein Bewenden. Das gilt auch für – ggf. ja sehr umfangreiche – Haftbeschwerde. Auch dafür entstehen – wie allgemein für Beschwerden in den in Teil 4 und 5 VV RVG geregelt Verfahren – keine gesonderten Gebühren.
In einer Antwort auf die Frage wurde auf die Möglichkeit der Pauschgebühr (§ 51 RVG) verwiesen. Das ist zwar grundsätzlich richtig. Man wird auch die in einem U-Haft-Mandat zuästzlich erbrachten Tätigkeiten sicherlich bei der Begründung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG mit anführen müssen/können. Nur: Sie allein werden nicht zu einer Pauschgebühr führen. Dem wird das OLG den „Haftzuschlag“ entgegenhalten, der ja gerade die eintretenden Erschwernisse abgelten soll.