Das zweite Posting des Tages befasst sich – wie angekündigt – auch mit der Nr. 4142 VV RVG. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor, und zwar den LG Chemnitz, Beschl. v. 09.01.2020 – 4 KLS 310 Js 40553/18 – und die dazu gehörende Beschwerdeentscheidung, den OLG Dresden, Beschl. v. 14.02.2020 – 1 Ws 40/20. Beide Entscheidungen hat mir der Kollege Kohn aus Chemnitz geschickt.
Und beide Entscheidungen machen – in Zusammenhnag mit der Festsetzung des Gegenstandswertes – um das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG nicht viel Federlesens, oder man könnte auch sagen: Keinen Eiertanz in dem Bestreben, die Gebühr möglichst nicht festsetzen zu müssen, wie einige andere LG und OLG es getan haben. Das ein oder andere Gericht wäre darauf angesichts eines im Raum stehenden Gegenstandswertes von rund 270.000 EUR sicherlich gekommen.
Das LG Chemnitz führt dazu „nur“ aus:
Auf zulässigen Antrag des Pflichtverteidigers war der Gegenstandswert für die Ermittlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 RVG auf 269.546,09 € festzusetzen.
Bei der Gebühr nach Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht (zusätzlich) für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen, hier also solchen nach § 73 StGB. Dabei genügt es, dass in dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig wird, eine Einziehung in Betracht zu ziehen ist. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Einziehung bereits beantragt ist, es reicht vielmehr aus, wenn nach Aktenlage eine Einziehung ernsthaft in Betracht kommt. Nach der Novellierung der Einziehungsvorschriften ist gerade bei Verfahren wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung stets damit zu rechnen, dass im Wege der Vermögensabschöpfung die hinterzogenen Steuerbeträge eingezogen werden.
Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sind dabei nicht erforderlich, da ihm die Gebühr als reine Wertgebühr – unabhängig vom Umfang der Tätigkeit – zusteht. Es genügt also, wenn der Rechtsanwalt — wie hier vorgetragen — beratend im Zusammenhang mit der drohenden Einziehung tätig wird.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Danach ist Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Anspruch auf Einziehung, auf den sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Gegenstandswert ist der objektive Geldwert des hinterzogenen Betrages in Euro, hier also 269.646,09 €.“
Eine solche Entscheidung kann die Staatskasse natürlich nicht hinnehmen. Da legt man Beschwerde ein – und scheitert beim OLG Dresden, das ausführt:
„Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 W RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt (Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. Nr. 4142 W Rdnr. 20 m.w.N.). Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst (KG JurBüro 2005, 531). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 1 Ws 654/09 -). Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Letzteres hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt.“