Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des OLG Koblenz, den ich beim Kollege Gratz gefunden haben, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.07.2019 – 3 OWi 6 SsBs 147/19. Nichts Besonderes, aber eine Entscheidung, bei der mir mal wieder eine Formulierung des OLG aufgefallen ist, die so m.E. nicht sein muss. „Mal wieder“, weil ich meine, dass es gerade das OLG Koblenz ist, dass sich immer wieder mit spitzen Formulierungen an die Adresse von Verteidigern hervortut.
Hier ging es bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan-Speed. Der Verteidiger hatte gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung Bedenken geäußert und eine mögliche Beinflussung durch LED-Lichtquellen geltend gemacht. Das OLG weist den Einwand zurück und formuliert dabei wie folgt:
„2. Dass das Fahrzeug des Betroffenen über ein LED-Tagfahrlicht verfügt, führt nicht zu Bedenken hinsichtlich des hier gegenständlichen Messvorwurfs. Diskutiert wird dies – ungeachtet des Gehalts der Diskussion – nicht für das hier gegenständliche Messverfahren, sondern für das Messverfahren ES 3.0 (vgl. https://vut-verkehr.de/aktuelles).2
„Gehalt der Diskussion“ – muss doch nicht sein. Vor allem, wenn man selbst formuliert (hat):
„1. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlands vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – lag eine Messung mit dem System Traffistar S 350 zugrunde. Anders als derzeit noch bei diesem System werden bei dem System Poliscan Speed, mit dem vorliegend die Messung durchgeführt wurde, die Rohmessdaten (in xml.-Dateien) gespeichert.“
was nicht zutreffend sein dürfte. Denn bei PoliScan Speed werden – wenn ich es richtig sehe – die „Rohmessdaten“ nicht in der XML-Datei gespeichert werden und stehen damit für eine nachträgliche Prüfung nicht zur Verfügung . So viel zum „Gehalt der Diskussion“. 🙂
Und über das Argument: „Fahrer einstellen“, will ich mich nicht schon wieder aufregen.