OWi I: Keine „Knöllchen“ durch private Dienstleister in Uniform, oder: Strafbare Amtsanmaßung?

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Heute dann gleich noch mal ein OWi-Tag.

Und als erste Entscheidung kommt dann hier die „Knöllchen“-Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, über die ja in den letzten Tagen viel berichtet worden ist. Der OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18 – reiht sich nahtlos ein in die Reihe der Entscheidungen, die das OLG Frankfurt in der letzten Zeit zur Beteiligung Privater bei der Verkehrsüberwachung gemacht hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 und dazu OWi I: Einsatz Privater bei Messungen I, oder: “Untermauerung und Festigung unserer Rechtsprechung ….”).

Hier ging es um ein Parkknöllchen, das die Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen mit einem Verwarngeld von 15 € erlassen. Dagegen der Einspruch des Betroffenen Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld . Das AG hat den Betroffenen dann verurteilt. In der Hauptverhandlung ist der Zeuge H. vernommen worden. Auf dessen Aussage beruhte die Veruretilung. Er war der Stadt Frankfurt durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.

Das OLG Frankfrut am Main hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben. Es sieht den Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs als gesetzeswidrig an. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.

Bitte die umfangreiche Begründung der Entscheidung, die der Stadt und dem Innenministerium Täuschung vorwirft, selbst lesen. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

  1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.
  2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.
  3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.
  4. Der von einer Stadt bewusst durch „privaten Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.

Nun ja, etwas aus dem Beschluss will ich dann aber doch zitieren, und zwar die Ausführungen des OLG zum Beweisverwertungsverbot. Die sind ungewohnt deutlich:

„Die den vorliegenden Parkverstoß belegenden Beweismittel unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot.

Die für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots notwendige Abwägung des staatlichen Verfolgungsinteresses mit den Rechten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der Schwere des staatlich vorgenommenen Gesetzesverstoßes bei der Beweiserhebung führt vorliegend dazu, dass die hier erzeugten rechtswidrigen Beweismittel für den Parkverstoß einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.

Vorliegend ist der Zeuge B Mitarbeiter eines privaten Dienstleisters. Durch die rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung ist er nicht zu einem Bediensteten der Stadt1 geworden. Das Regierungspräsidium Stadt2 ist zu einer Bestellung von städtischen Hilfspolizeibeamten bei der Stadt1 nicht befugt. Der Nachweis des vorliegenden Parkverstoßes erfolgte damit nicht durch einen im staatlichen Auftrag handelnden, alleine im Interesse der Allgemeinheit und ohne eigene finanzielle Interessen agierenden Polizisten, sondern durch einen mit eigenen finanziellen Interesse versehenen „privaten Dienstleister“ in Uniform der Stadtpolizei.

Unter Berücksichtigung, dass die Stadt1 nach eigenen Angaben jährlich über 700.000 (Jahr 2018) Parkverstöße mit einem Sanktionsvolumen von über 1 Mio Euro ahndet, offenbart dieser Fall, dass hier ein strukturelles System der wirtschaftlichen Verflechtungen entstanden ist, bei dem staatliche Verkehrsüberwachung und -sanktionierung zur Finanzierung rivatwirtschaftlicher Geschäftsmodelle verwendet wird. Verschärfend kommt vorliegend noch hinzu, dass anders als in den bisher von den Gerichten aufgedeckten Missbräuchen im fließenden Verkehr (vgl. Beschlüsse v. 26.04.2017 – 2 Ss-Owi 295/17 und v. 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19) hier zur Täuschung auch noch Mitarbeiter „private Dienstleister“ strafbewehrt in Polizeiuniformen „Dienst“ tun“ (vgl. zur Strafbarkeit §§ 132, 132a StGB).

Die Stadt1 hat damit nicht nur systemisch gegen geltendes Recht verstoßen, sondern darüber hinaus in Kenntnis dieses Verstoßes im Zusammenwirken mit einem privaten Dienstleister ein System der Verschleierung und Täuschung aufgebaut, das nicht nur den Bürger, sondern vorliegend auch die Gerichte über Jahre hin getäuscht hat.

Durch das Vorspiegeln polizeilicher Beweiserhebung und Beweisermittlung, hat das Amtsgericht hier auch fälschlich die für polizeiliche Zeugen prozessual möglichen Regelungen zur Anwendung gebracht.

Im vorliegenden Urteil des Amtsgerichts wird der „Zeuge“ als „Hilfspolizeibeamter mit allen erforderlichen Befugnissen für die Parküberwachung (…) einschließlich einer Uniform“ gewürdigt und darauf die Beweiswürdigung gestützt. Das Gericht hat damit in verkürzter Form die besondere „Glaubwürdigkeit“ des „polizeilichen Zeugen“ und die „Glaubhaftigkeit“ seiner Angaben, da er kein eigenes Interesse an der Verfolgung hat, dargelegt.

Diese Annahme beruht wie dargelegt auf einer Täuschung, so dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts daher keinen Bestand haben kann.“

Und:

„Da der hier vorgeworfenen Parkverstoß möglicherweise auch auf rechtsstaatliche Weise bewiesen werden könnte, dieser Aufwand aber außer Verhältnis zum behaupteten Verstoß steht, verweist der Senat das Verfahren nicht zur Neuverhandlung zurück, sondern stellt das Verfahren ein.“

Tja, da wird man sich bei den Kommunen wohl eine andere Praxis überlegen müssen 🙂 . Und: Die Begründung der Entscheidung ist schon eine Ohrfeige für die Stadt Frankfurt am Main und das hessische Innenministerium.

3 Gedanken zu „OWi I: Keine „Knöllchen“ durch private Dienstleister in Uniform, oder: Strafbare Amtsanmaßung?

  1. RA Schepers

    „systematisch gegen geltendes Recht verstoßen“
    „ein System der Verschleierung und Täuschung aufgebaut, das […] die Gerichte über Jahre hin getäuscht hat“
    Das ist keine Ohrfeige, das ist ein Faustschlag mitten ins Gesicht für die Stadt Frankfurt am Main und das hessische Innenministerium.

  2. müller, hans

    Unqualifizierte Personen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes;
    wie Frauen im operativen Dienst der Schutzpolizei.
    Ebenso die von unqualifizierten Mitgliedern einer Behörde und von privaten Personen.
    Jeder Eingriff in ein Grundrecht eines Bürrrs ist ein Eingriff in seine Grundrechte und deshalb immer eine hoheitliche Maßnahme und Aufgabe.

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