So, heute dann noch einmal vor Weihnachten „Moneyfriday“, also Gebührenrecht.
Und die Vorstellung beginnt mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2019 – 401 Ds 419 Js 65519116 (3). In ihm hat das AG Pflichtverteidigergebühren, und zwar auch eine Terminsgebühr, für den Pflichtverteidiger, der im Vertrauen auf eine Ladung zur Hauptverhandlung erschienen war, obwohl er bereits entbunden war, festgesetzt:
„Mit Beschluss vom 10.04.2019 wurde der Antragsteller als Pflichtverteidiger entbunden. Gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts wurde Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Nürnberg verwarf die Beschwerde Mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.05.2019 beim Verteidiger ein. Er wurde dem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vom 20.05.2019 vom Amtsgericht übergeben. Der Verteidiger wurde mit Ladung vom 11.04.2019 auf 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“.
Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als das das Landgericht Nürnberg in eine Beschwerde über die. Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Termin vom 20.05.2019 erhält. Insoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein. „
M.E. zutreffend. Das ist der Rechtsgedanke der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG.