Am vergangenen Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr für die Revision entstanden?.
Die Antwort darauf in der Gruppe – neben einigen anderen:
Entstanden ist die Gebühr Nr. 4130 VV RVG auf jeden Fall, dies ist eine Problematik der Erstattung. M.E. sollte es in der Konstellation aber keine Probleme geben. Schauen Sie in den von Thomas Lößel zitierten Beitrag. Weitere Rechtsprechung von LG auf meiner HP.
Haben Sie ggf. schon Stellung genommen?“
Bei dem erwähnten Beitrag handelt es sich um meinen Beitrag: „Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft“ aus RVGreport 2014, 410. Es handelt sich bei der nachgefragten Problematik – wie ausgeführt – um eine Erstattungsproblematik, die in der Praxis häufig von den OLG falsch entschieden wird. Hier dürfte es aber, da die StA ihre Revision bereits begründet hatte, keine Probleme geben.
Meine Nachfrage, ob der Kollege schon Stellung genommen hat, zielte in Richtung der Nr. 4141 VV RVG. Der Kollege hatte zur Revisionsbegründung aber noch nicht Stellung genommen, so dass die Nr. 4141 VV RVG mangels „Mitwirkung“ des Kollegen an der Rücknahme nicht angefallen sein dürfte.