Und heute dann auch die letzte RVG-Frage vor Weihnachten. Und das ist:
Hallo Herr Burhoff,
Ich streite mich mit der Staatskasse über die Festsetzung vom Pflichtverteidigergebühren.
Ich war dem Mandanten schon in einem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt. Der zuständige Richter teilte mir telefonisch mit, dass weitere Anklagen vorliegen und er mich hier auch als Pflichtverteidiger bestellen werde, sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die einzelnen Verfahren verbinden werde.
Über diese Situation wurde der damals in Strafhaft befindliche Mandant für jedes Verfahren gesondert schriftlich in Kenntnis gesetzt durch mich.
Ich erhielt die Verfahrensakten, arbeitete diese durch und teilte dem Mandanten, der nach wie vor in Haft war, schriftlich den genauen Gegenstand des Verfahrens und die Beweissituation mit.
Erst danach erfolgte die Verfahrensverbindung.
Ich habe für jedes Verfahren die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr angesetzt.
Sowohl Rechtspflegerin als auch der Amtsgerichtsdirektor im Erinnerungsverfahren haben mir jeweils nur die Grundgebühr zugebilligt. Auch im Beschwerdeverfahren verbleibt der Bezirksrevisor bei dieser Auffassung. Es wird geltend gemacht, dass eine Tätigkeit erfolgen müsse, die über den Anwendungsbereich der Grundgebühr hinausgehe. Ich habe bereits im gesamten Verfahren darauf verwiesen, dass beide Gebühren stets nebeneinander entstehen, weil die Verfahrensgebühr die Ausgangsgebühr sei und die Grundgebühr den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung abdecken soll. Der Bezirksrevisor verweist auf Ihre Kommentierung in Gerold/Schmidt, 4106 VV, Rn. 9, wonach der Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr den Verkehr mit dem Auftraggeber umfasste, der nicht mehr zu ersten Information, die durch die Grundgebühr abgegolten werde, gehört. Weiter wird verwiesen auf eine Entscheidung des OLG Nürnnberg (StraFo 2015, 39), die ich allerdings für falsch halte.
Ist die zitierte Fundstelle aus IhrerKommentierung tatsächlich so gemeint?
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