Zum Abschluss des Tages und quasi als erstes Urlaubsposting dann die „Lösung“ zum RVG-Rätsel.
Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der “Anrechnung” der Wahlanwaltsgebühren?.
Auf die Frage habe ich dem Kollegen geantwortet:
„Moin,
ich bin ein wenig in Druck. Daher nur kurz:
Sie haben im Zweifel nicht an der richtigen Stelle gesucht 🙂 .
Ich lenke daher Ihren Blick auf den § 58 Abs. 3 RVG, der im RVG-Kommentar umfassend kommentiert ist. Schauen Sie da bitte noch einmal nach. Wenn dann noch Fragen sind, melden Sie sich gern noch einmal.“
Ich weiß, das ist nun keine richtige Lösung. Aber
1. Ich hatte wegen meiner Urlaubsvorbereitungen wirklich nicht viel Zeit und
2. ist im RVG-Kommentar nun wirklich zur Anrechnung von Herrn Volpert ein Menge ausgeführt. Wenn man das zugrunde legt, bleibt hier wirklich nicht mehr viel von der gesetzlichen Gebühr Nr. 4126 VV RVG, von der man wohl nur ausgehen kann, übrig.
Der Kollege hat sich übrigens nicht mehr gemeldet. Sein Problem scheint also mit dem Kommentar gelöst.
Und <<Werbemodus an>>: Zur Bestellung des RVG-Kommentars – das geht auch während meines Urlaubs 🙂 – geht es dann hier. Wir haben noch und es lohtn sich. <<Werbemodus aus>>.