Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der „Anrechnung“ der Wahlanwaltsgebühren?

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So, mein Fragenordner ist ziemlich leer. Ich brauche also Fragen für diese Rubrik/Kategorie…. Es wird doch nicht so sein, dass niemand mehr gebührenrechtliche Fragen hat, Also nur zu.

Ganz frisch ist dann noch folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich habe ein gebührenrechtliches Rechtsproblem, vielleicht auch bei Ihnen zur Veröffentlichung geeignet. Ich habe in Ihren Werken bereits gesucht, aber hierzu leider nichts Entscheidendes, jedenfalls aus meiner Sicht, gefunden.

In einem Strafverfahren beim AG pp., wegen BtMG war zunächst ein anderer Kollege, Rechtsanwalt X., im September 2017 als Pflichtverteidiger am 27.09.2017 aufgrund Antrags vom 25.07.2017 beigeordnet. Dieser Kollege hat am 14.07.2017 zunächst sein Mandat gegenüber der Staatsanwaltschaft als Wahlverteidiger angezeigt. Der Mandant wurde unter Zuhilfenahme eines fachpsychiatrischen Gutachters vom Schöffengericht des AG pp. am 11.01.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft, wie auch der andere Kollege, Rechtsanwalt X., als Pflichtverteidiger haben das Urteil am 16.01.2018 die Staatsanwaltschaft und der RA am 18.01.2018 angefochten.

Der Unterzeichner hat sein Wahlverteidigermandat gegenüber dem AG später, nämlich am 23.01.2018, angezeigt. Der Kollege B. war weiterhin Pflichtverteidiger und hat im Berufungsverfahren (!) einem Wechsel in der Pflichtverteidigung zu meiner Person am 22.02.2018 und am 13.04.2018 einvernehmlich zugestimmt. Etwaig doppelt anfallende Gebühren werden von mir selbstverständlich – so auch gegenüber dem Gericht versprochen -, gegenüber der Staatskasse wahrlich nicht geltend gemacht werden.

Der Pflichtverteidigungsentbindungsbeschluss von dem Kollegen X. und meine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgten am 16.04.2018 durch das Landgericht. Ich habe dann im Berufungstermin beim Landgericht pp. am 03.07.2018 alleine als neuer und alleiniger Pflichtverteidiger verteidigt.

Nunmehr geht es um die PV-Abrechnung von mir gegenüber der Staatskasse.

Anbei mein Festsetzungsantrag vom 05.07.2019 sowie das gerichtliche Schreiben vom 19.07.2019 und mein Antwortschreiben vom 25.07.2019. Weiterhin füge ich bei das Schreiben des AG pp. vom 16.10.2019 und meine Faxe vom 22.10.2019 und 25.10.2019 sowie das Schreiben des AG pp. vom 25.10.2019 nebst Anlage.

Ebenfalls füge ich bei den PV-Antrag von RA B. vom 18.04.2019 nebst Fax an mich vom 28.05.2019.

Könnten Sie mir bitte einen Tipp geben. Ich habe Frist bis 12.11.2019, die ich mir  selbstverständlich verlängern lassen werde. Die Staatskasse will mir jetzt die Zahlungen vom Mandanten, die ich ab 19.03.2018 in monatlichen Raten erhalten habe, weitere am 07.05., 07.06., 03.07., 08.01., 04.02., 05.03. und 02.05.2019 mit jeweils 50,00 € und die erste Rate waren 100,00 € somit insgesamt 450,00 €, auf die Pflichtverteidigergebühr anrechnen, sodass ich praktisch von der Staatskasse fast nichts mehr bekäme, obwohl ich doch unstreitig bestimmte Gebühren als Wahlverteidiger verdient habe und vom Mandanten verlangen darf.

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