Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich dreimal die Verfahrensgebühr für das Schwurgericht?.
Meine Antwort an den Kollegen auf dessen Frage wegen der Verfahrensgebühren lautete:
„Moin,
wenn ich es richtig verstehe, ist eine Anklage zum Schwurgericht gegangen und zwei zum LG. Richtig?
Falls ja, hat der Rechtspfleger m.E. Recht. Die drei Verfahren sind bis zur Verbindung eigenständig, so dass nur in dem Verfahren mit der Anklage Schwurgericht die Nr. 4118 VV RVG entstanden ist und den beiden anderen dann die Nr. 4112 VV RVG.“
Eine Antwort habe ich darauf nicht mehr erhalten, so dass ich davon ausgehe, dass meine Annahme: „eine Anklage zum Schwurgericht gegangen und zwei zum LG“, richtig ist.
M.E. kann man sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass durch die Verbindung durch das Schwurgericht die beiden Verfahrensgebühren Nr. 4112 VV RVG kurzfristig, weil ja das Schwurgericht damit befasst war, jeweils zu einer Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG „erstarkt“ sind. Es fehlen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfahrensgebrühr Nr. 4118 VV RVG.