Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich dreimal die Verfahrensgebühr für das Schwurgericht?

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Frisch aus der ablaufenden Woche ist die folgende Anfrage eines Kollegen:

„Sehr geehrter Herr Burhoff, ich bitte um Hilfe:

Der Mandant ist in mehreren Fällen angeklagt, u.a. wegen versuchter Tötung, Körperverletzung u.a.

Das Verfahren wird eröffnet und vor der Jugendkammer (Schwurgerichtskammer) geführt.

Abgerechnet habe ich die Gebühren 4118 ff. Das Gericht meint, ein Verfahren könne nach 4118 abgerechnet werden wegen des entsprechenden Vorwurfes, die anderen Verfahren nur nach 4112. Kommt es nun auf den Anklagevorwurf an oder vor welchem Gericht das Verfahren eröffnet und geführt wird? Vielen Dank im voraus!“

Ich hatte dann noch einmal nachgefragt:

„Moin,

den Sachverhalt verstehe ich nicht 🙂 . Sind/waren das mehrere Anklagen/mehrere Verfahren?“

Und darauf kam dann folgende Antwort:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

es waren drei Verfahren,  die verbunden wurden.  In einem Verfahren lässt der Rechtspfleger die Gebühr 4118 zu, in den  beiden weiteren Verfahren nur die 4112, da die „dort angeklagten Taten keine Taten sind, die zu einer Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören“.   Verhandelt wurde jedoch vor dem Schwurgericht.“

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich dreimal die Verfahrensgebühr für das Schwurgericht?

  1. Jochen Bauer

    Die Verbindung von „zusammenhängender Strafsachen“ (§ 3 StPO) in den §§ 2 I, 4 StPO führt zur „Verschmelzung“ vorher getrennter Verfahren zu einem neuen, wobei nach der Verbindung nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, während die Verhandlungs- Verbindung nach § 237 StPO nur zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung – bei gebührenrechtliche Selbständigkeit – erfolgt und jeweils weitere gesonderte Gebühren noch entstehen können.

    Hier sehe ich eine Verschmelzungsverbindung.

    Daher bleiben nach § 15 IV RVG Gebühren, die in den Verfahren vor Verbindung entstanden sind, erhalten und solche, die erst nach der Verbindung anfallen gem. § 15 II RVG nur noch einmal.

    D.h. wenn drei Verfahren verbunden wurden waren bereits die Verfahrensgebühren nach der Nr. 4118 VV RVG (1 mal) und nach der Nr. 4112 VV RVG (2 mal) entstanden, die erhalten bleiben. Eine Terminsgebühr nach der Nr. 41120 VV RVG gibt es dann nur noch einmal.

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