Am Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es einen Gebührenrechner für die Gebühren des Verteidigers im OWiG-Verfahren?. Diskussion war leider wegen der gesperrten Kommentarfunktion nicht möglich. Ich bitte um Nachsicht.
Aber die/meine Antwort wird nun sicherlich interessieren:
„Sorry, die Frage verstehe ich nun wirklich nicht. Die hätte ich von einem Richter am LG nicht erwartet. Denn:
Der vorherige Antworter hat es kurz und zackig auf den Punkt gebracht: Es handelt sich um Rahmengebühren. Wie wollen Sie da mit einem Gebühren-Rechner arbeiten? Die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr ist im Zweifel in jedem guten Kommentar berechnet und in Tabellen dargestelllt. Alles andere ist doch ein Frage des Einzelfalls. Da müssen Sie sich schon selbst die Mühe machen und die Gebühr anhand der Kriterien bestimmen, wenn das notwendig ist = der Verteidiger sein Ermessen unbillig ausgeübt haben sollte. Zum Ganzen gibt es dann Checklisten, die Sie sich selbst machen können oder die Sie (auch) in einem guten Kommentar finden (ich will jetzt keinen besonders nennen :-). Also auch da ggf.: Selbst ist der Mann
Sie merken, die Frage lässt mich ein wenig erstaunt zurück.“
Zuvor hatte ein Rechtspfleger geantwortet.
„Gibt es nicht, da es sich um Rahmengebühren handelt, die nach den Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen sind.“
Der Fragesteller hat sich dann auch noch einmal gemeldet:
„Ich will das gerne erläutern.
Mir ist völlig klar, dass das Rahmengebühren sind, die nach Ermessen festzusetzen sind. In einer perfekten Welt wäre das auch alles kein Problem.
Nur ist die Welt nicht perfekt, und die Verfahren sehen tatsächlich eher so aus, dass die Verteidiger teilweise ausdrücklich (!) vor allem deshalb Beschwerde einlegen, wie sie die Berechnung des Rechtspflegers nicht nachvollziehen können. Und natürlich müssten dessen Beschlüsse aus sich selbst heraus verständlich sein. In der Praxis lauten sie aber häufig: „Aus den Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom… werden die zu erstattenden Auslagen auf 645,83 € festgesetzt“ und alle raten, wie sich der Betrag zusammensetzt.
Ich könnte die Verfahren alle zurückgeben und um nachvollziehbare Begründung bitten, aber das sehen die §§ 308, 309 StPO nun mal nicht vor. Deshalb hatte ich nach etwas gesucht, mit dem ich die Berechnungen zumindest nachvollziehen kann. Denn natürlich kann man auch 107,3 % der Mittelgebühr geltend machen, aber das macht halt keiner. 80% – 120 % der Mittelgebühr scheinen einfach üblicher zu sein.
Da es so etwas offensichtlich nicht gibt; Voila, hier meine simple Berechnungshilfe(Haftung wird nicht übernommen):…..“
Macht(e) es m.E. nicht unbedingt besser.
Ich kapiere nicht, dass sich der arme gestresste Richter sich nicht einfach die Stellungnahme des Bezirksrevisors vorlegen lässt, zumal die Akteninhalt sein müsste, wenn in der Entscheidungsbegründung darauf Bezug genommen wird. Vielleicht hilft zur Not 308 II StPO. Den Bezirksrevisor und den Rechtspfleger antanzen lassen, die machen das dann nie wieder ohne Abschrift der Stellungnahme. Oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden?
Ich bin nun wahrlich kein Fachmann für Gebührenrecht, könnte mir aber einen Rechner vorstellen, in dem für jede Gebührenposition ein Schieber zwischen Mindest- und Höchstgebühr ist, der beim Start auf der Mittelgebühr steht. Dazu dann ein Textfeld, in das sich eine Begründung eintragen lässt.
Einiges ist ja klar, z.B. welches Gericht (AG, LG, ….)
Die Summe wird natürlich automatisch gezogen.
Das Ergebnis dann per E-Mail als PDF und strukturierte Daten (XML) versenden, fertig.
So ist es relativ leicht nachvollziehbar, wie der Endbetrag errechnet wurde.
Oder denke ich da völlig falsch?
Nee, ist schon richtig gedacht. Nur brauche ich m.E. dafür keinen besonderen Rechner 🙂