Und als dritte und damit letzte Entscheidung stelle ich dann den AG Münster, Beschl. v. 29.10.2019 – 23 Gs 4552/19 (72 Js 8030/19) – vor, der sich noch einmal zur Anwendung der sog. PKH-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist äußert. Das AG wendet die PKH-Richtlinie nicht; zur Begründung bezieht sich auf den (auch) von mir vorgestellten BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 1 BGs 170/19:
1. Der Beschuldigte beantragte bereits im Ermittlungsverfahren die Beiordnung des pp. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine entsprechende Antrag Stellung ab und stellte das Verfahren gem. § 154 StPO ein.
2- Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 141 Abs. III StPO nicht vorlagen. Die Staatsanwaltschaft hat einen Antrag auf Beiordnung nicht gestellt; die Voraussetzungen des § 141 Abs. Il S. 4, 2. Alt. StPO lagen ebenfalls nicht vor.
Es bestand auch kein Anspruch auf Beiordnung aufgrund der PKH Richtlinie der EU 2016/1919. Die Richtlinie ist von der Bunderepublik bislang nicht umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung einer EU-Richtlinie nach Ablauf der Frist zur Umsetzung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Erforderlich für eine unmittelbare Wirkung einzelner Richtlinienbestimmungen ist – neben dem Ablauf der Umsetzungsfrist-, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst sind. Die erforderliche Genauigkeit ist einer Bestimmung zuzuschreiben, wenn sich eine objektive Verpflichtung des Staates mit der erforderlichen Sicherheit durch Auslegung von Wortlaut und Heranziehung von Systematik und Sinn und Zweck der Bestimmung ermitteln lassen; hiernach hat die Bestimmung unzweideutig eine Verpflichtung zu begründen, also rechtlich in sich derart abgeschlossen zu sein, dass die durch sie begründeten Vorgaben zum sachlichen Regelungsbereich von jedem Gericht angewandt werden können, für alles vorstehend: BGH, Beschluss vom 04.06.2019, 1 BGs 170/19.
Der BGH hat nachfolgend insbesondere Zweifel an der erforderlichen Präzisierung geäußert, unter welchen Voraussetzungen PKH zu gewähren sei. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
An der rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand, dass nunmehr eine gesetzgeberische Umsetzung der Richtlinie initiiert ist, nichts. Vor dem Inkrafttreten neuer nationaler Vorschriften verbleibt es mangels unmittelbarer Rechtswirkung der Richtlinie bei dem fehlenden Rechtsanspruch auf Beiordnung zum jetzigen Zeitpunkt.“