Heute dann gleich noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, dann ist der Ordner sauber.
Ich starte dann mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Ws 59/18, 1 Ws 90/18, 1 Ws 91/18, 1 Ws 92/18, 1 Ws 93/18. Der ist zwar schon etwas älter, aber die Problematik ist interessant. Es geht um die Voraussetzungen für die Abberufung eines Pflichtverteidigers. Der Mandant hatte eine zivilrechtliche Klage gegen den Pflichtverteidiger erhoben und/oder den Vorwurf des Parteiverrats erhoben.
Dazu die Leitsätze aus der OLG-Enscheidung:
- Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger oder die Erstattung einer Strafanzeige wegen Parteiverrats durch den Angeklagten ergeben für sich noch keine wichtigen Gründe für eine Abberufung.
- Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
- Kommt es wegen des Interessenkonfliktes bei der Verteidigung von mehreren Mitangeklagten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer darauf beruhenden erfolgreichen Revision, ist die Belastung der Verteidiger mit den Kosten in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO zu prüfen.
Und dazu aus dem Beschluss zu Leitsatz 1:
„…. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein aus der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage des Angeklagten [V.] gegen seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G kann nicht gefolgert werden, dass Rechtsanwalt G in deren Ansehung nun zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es andernfalls jeder Angeklagte in der Hand hätte, einen Verteidigerwechsel – und damit oftmals eine Verfahrensverzögerung – allein durch die Erhebung einer solchen zivilrechtlichen Klage zu erzwingen. Soweit der Angeklagte [V.] über seinen Verteidiger I vortragen lässt, dass er Strafanzeige wegen Parteiverrates gegen die im vorliegenden Verfahren beteiligten Verteidiger aus der Kanzlei C & Partner sowie im Hauptverhandlungstermin vom 13.09.2018 einen erneuten Entpflichtungsantrag bzgl. Rechtsanwalt G und der weiteren Verteidiger gestellt habe, konnten diese Umstände vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es ist zunächst an der Vorsitzenden der Strafkammer 32, über diesen Antrag auf Entpflichtung unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden. Insbesondere obliegt es zunächst ihrer Beurteilung unter Anhörung der Beteiligten, ob nunmehr festzustellen ist, dass Rechtsanwalt G in Ansehung dieser Entwicklung zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre.
Es lassen zudem weder der Umstand, dass Rechtsanwalt G der Terminbestimmung durch die Vorsitzende nicht entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass er seinem Mandanten zu einem bestimmten Prozessverhalten rät oder mit diesem über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Anträge uneins ist, Rückschlüsse auf eine mangelnde Verteidigungsbereitschaft oder Verteidigungsfähigkeit von Rechtsanwalt G zu. In Anbetracht der eigenverantwortlichen Stellung des (Pflicht-) Verteidigers als Organ der Rechtspflege und Beistand, nicht jedoch weisungsgebundener Vertreter des Angeklagten führen Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten über das Verteidigungskonzept nicht ohne Weiteres dazu, dass eine beachtliche Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen wäre (BGH, Urteile vom 26.08.1993 – 4 StR 364/93, juris Rn. 17 f., BGHSt 39, 310, sowie vom 08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; KG Berlin, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 Ws 362/08, juris Rn. 7, NJW 2008, 3652).
Auch das vom Angeklagten [V.] geltend gemachte Bestehen widerstreitender Interessen der Verteidiger der Angeklagten [V.], [III.], [IV.] und [II.], die derselben Sozietät angehören wie Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.], könnte vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] führen. Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 – 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein. In dieser Konstellation kann auf der Grundlage einer Orientierung an der berufsrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 BORA als normativ vorgegeben angesehen werden, dass das Bestehen eines Interessenkonflikts in Bezug auf einen der Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sich auch auf die Zulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät auswirkt, ohne dass hinsichtlich dieses Anwalts, d.h. dem bereits beigeordneten Verteidiger, sonstige konkrete Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt erforderlich wären, wie sie ansonsten Voraussetzung des Widerrufs der Verteidigerbestellung wären. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, da der Angeklagte [V.] nicht lediglich durch Rechtsanwalt G als beigeordneten Verteidiger vertreten wird, sondern bereits seit dem 14.05.2016 auch durch Rechtsanwalt H sowie seit dem 13.03.2018 durch Rechtsanwalt J und seit dem 14.05.2018 durch Rechtsanwalt I, die im Gegensatz zu Rechtsanwalt G nicht der Kanzlei C & Partner angehören. Wie der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 02.03.2018 bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 22), wäre bei einer bereits begonnenen Hauptverhandlung selbst für den Fall der Feststellung des Vorliegens eines sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft ergebenden Interessenkonflikts hieraus nicht notwendigerweise die Abberufung des betreffenden beigeordneten Verteidigers des Angeklagten zu folgern, der dieser Sozietät oder Bürogemeinschaft angehört, sondern lediglich die Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. auch BeckOK-Krawczyk, 30. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-StPO-Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16), um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, die mit dem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und dem Gebot der Effizienz der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Da vorliegend der Angeklagte [V.] ohnehin schon neben seinem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G auch durch Rechtsanwalt H als beigeordnetem Verteidiger und durch die Rechtsanwälte J und I als Wahlverteidiger verteidigt wird, wäre im vorliegenden Fall auch dies nicht erforderlich. Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten [V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] nicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur Seite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.). Eine inhaltliche Begrenzung der Verteidigertätigkeit sieht die StPO für den bestellten Verteidiger nicht vor, der mithin auch im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf andere Prozessbeteiligte als selbständiges Organ der Rechtspflege die Rechte seines Mandanten allseits zu wahren hat.