Am Freitag hatte ich mit der Frage: Ich habe da mal eine Frage: Strafanzeige für den Mandanten – welche Gebühren?, nach den Gebühren gefragt, die für den Rechtsanwalt entstehen, wenn er für den Mandanten eine Strafanzeige erstattet.
Nun, im Grunde ist das ganz einfach:
- Ist der Rechtsanwalt nur mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragt, entsteht auch nur die Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG. Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht daneben nicht. In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist eine bzw. die Grundgebühr nicht vorgesehen.
- Ist der Rechtsanwalt von vornherein mit der Vertretung des Verletzten im Strafverfahren beauftragt, dann entstehen über die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG die Gebühren wie beim einem Verteidiger, also Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühren und ggf. eine Terminsgebühr.
- Ist der Rechtsanwalt zunächst nur mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragt und soll er dann den Verletzten im Strafverfahren weiter vertreten – so war es beim Anfragenden -, dann entsteht zunächst die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG. Mit dem weiteren Auftrag können dann die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen. Auf die wird aber gem. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG die Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG angerechnet.
Fazit: Reich wird man mit solchen Tätigkeiten als Rechtsanwalt nicht. Aber welcher Rechtsanwalt/Verteidiger wird schon „reich“?
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Ich habe einen Strafantrag unterzeichnet, auf dem steht, dass bei Nichtbezahlung der Vertragsstrafe (50 EUR) ein Rechtanwalt beauftragt wird und dadurch weitere Kosten entstehen.
Ich wurde zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung der o.g. Summe aufgefordert – plötzlich flattert ein Brief in meinen Briefkasten vom Rechtsanwalt: Summe 100 EUR.
Ist das rechtens? Hätte nicht vorher eine IBAN mitgeteilt werden müssen, damit ich die (blanken) 50eur (nur) zahlen kann? Darauf wartete ich bisher….
Vielen Dank vorab.
VG