Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich bei einem Vorschussantrag Zahlungen des Mandanten angeben?, zur Diskussion gestellt.
Darauf hatte ich dem Kollegen kurz und zackig 🙂 geantwortet:
„Jepp, Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 2495.“
Das ging, da ich weiß, dass der Kollege auf den RVG-Kommentar zurückgreifen kann. Für alle anderen, die das (noch) nicht können: Bei der Rn 2495 heißt es u.a.:
„Für das Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses gilt § 55 (Burhoff, RVGreport 2011, 327; ders., RVGprofessionell 2014, 158; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 47 Rn 7; AnwKomm-RVG/Fölsch, § 47 Rn 15; AnwKomm-RVG/Volpert, § 55 Rn 8; s. hierzu Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rdn 851 ff.). Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses insbesondere auch gem. § 55 Abs. 5 Satz 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantragung des Vorschusses erhalten hat (Burhoff, RVGreport 2011, 327). ……“
Und dann jetzt natürlich der <<Werbemodus an>> der Hinweis auf die Bestellmöglichkeit von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., <<Werbemodus aus>>. 🙂