Recht frisch ist folgende Anfrage eines Kollegen:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
als regelmäßiger Leser Ihres Blogs wende ich mich mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie und möchte Sie nach Ihrer fachlichen Meinung fragen:
Werden im Fall der Strafanzeigenstellung für den Mandanten als Geschädigten neben der Gebühr 4302 Nr. 2 RVG VV auch die Grundgebühr, 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, 4106 VV RVG und Pauschale, 7002 VV RVG parallel fällig, oder findet in diesem Fall ein Anrechnung statt?“
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