Im Gebührenrätsel heute dann mal wieder eine Frage aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar:
„Werte Kolleginnen und Kollegen,
das AG pp. vertritt die Auffassung, das bei einem Antrag auf Vorschuss nach § 47 RVG ebenfalls eine Pflicht zur Angabe von Zahlungen iSd § 55 V iVm § 58 RVG bestehen würde. Stehe ich da auf dem Schlauch oder wollen die mich in der Pfalz auf den Arm nehmen? sollte ich eine entsprechende Erklärung nicht abgeben so würden sie den Antrag zurückweisen… Detlef Burhoff?!“
Ist ganz einfach….. 🙂 .
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