Und die dritte StPO-Entscheidung stammt dann vom OLG Brandenburg. Das hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2019 – 2 VAs 7/18 – zur Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung einer Wohnung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, wenn ein Haftbefehl erlassen ist (§ 457 Abs. 2 StPO), Stellung genommen.
Grundlage war folgender Sachverhalt: Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift pp. Gegen ihren Bruder hat das AG Bad Liebenwerda einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen, nachdem sich dieser trotz entsprechender Ladung zum Antritt der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht gestellt hat. Am 03.10.2017 gegen 8:00 Uhr durchsuchten Polizeibeamte zum Vollzug des Haftbefehls die Wohnung der Antragstellerin. Der Verurteilte wurde dabei nicht angetroffen.
Diese Durchsuchung war – so das OLG – rechtswidrig:
„2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Die ohne ihre Einwilligung oder richterliche Anordnung vollzogene Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin war rechtswidrig.
Der Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten stellte hierfür keine ausreichende richterliche Anordnung im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1, § 103 StPO dar. Auch wenn der durch den Rechtspfleger zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassene Haftbefehl (§ 457 Abs. 2 StPO) es im Hinblick auf die zu Grunde liegende Verurteilung gestattet, auch ohne eine gesonderte richterliche Durchsuchungsanordnung zu Ergreifung des Täters dessen Wohnung zu durchsuchen (vgl. OLG Düsseldorf MW 1981, 2133, 2134), gilt dies nicht für Durchsuchungen bei Dritten: Entsprechende Haftbefehle bzw. Verurteilungen umfassen nicht auch die Anordnung der Durchsuchung fremder Wohnungen (VerfGH Berlin, Beschl. vorn 13. November 2013 — 24/11, zitiert nach Juris; Karlsruher Kommentar/Bruns, StPO 7. Aufl. § 105 Rn. 6). So verhält es sich hier. Der Verurteilte war nicht Inhaber oder Bewohner der durchsuchten Räumlichkeiten. Dass er sich bei der Antragstellerin zeitweise aufgehalten hat und dort auch regelmäßig übemachtet haben soll, ändert daran nichts.
Die Antragstellerin hat auch nicht in die Durchsuchung ausdrücklich eingewilligt bzw. wirksam auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG verzichtet. Dass sie die Maßnahme letztlich ohne Widerstand geduldet hat, genügt insoweit nicht (vgl. Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl. § 105 Rn. 4ff.). Es lag ersichtlich auch keine Gefahr im Verzug vor (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO).“
Der Kollege Kuntzsch aus Finsterwalde, der mir den Beschluss geschickt hat, hatte Probleme mit der Abrechnung. Nun, im Grunde ganz einfach. Die Verfahren nach § 23 ff. EGGVG werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. Es entsteht eine Gebühr Nr. 3100 VV RVG nach dem vom OLG hier festgesetzten Gegenstandswert von 2.000 €.
Welche Folgen wegen sich den nun aus dem Urteil für die Durchsucher und für die Durchsuchte?