Am Freitag habe ich die Frage: Ich habe mal eine Frage: Erhalte ich trotz Entpflichtung die Terminsgebühr?, zur Diskussion gestellt. Und in der Tat sind einige Antworten gekommen, die weitgehend in die richtige Richtung gehen.
M.E. muss die Lösung über Vorbem. 4 Abs. 3 RVG gehen, und zwar als für den entpflichteten Pflichtverteidiger „geplatzten Termin“. Der Kollege liegt m.E. mit dem Hinweis auf AG Hagen, Beschl. v. 21.09.2007, Ls 643 Js 96/05-110/05 gar nicht so verkehrt. Allerdings: Hier stellt sich natürlich die Frage des Verschuldens des Kollegen. Hätte er nicht doch nachfragen müssen,w as nun eigentlich mit seiner Beiordnung ist? Entpflichtet und doch geladen, von der Beschwerde nichts gehört. Man wird darum streiten können/müssen.
Die Frage war übrigens schon etwas älter. Der Kollege hat jetzt gerade mitgeteilt, dass das LG (natürlich) die Terminsgebühr kommentarlos nicht festgesetzt hat. Ich denke, er wird ins Rechtsmittel gehen.