Und im Gebührenrätsel dann folgende Frage, die ein Kollege mir vor einiger Zeit gesandt hat:
„Hallo Herr Burhoff,
möglicherweise habe ich zwei interessante Konstellationen für Ihr wöchentliches Gebührenrätsel, die ich zugegebenermaßen selbst mit Ihrem Kommentar nicht lösen konnte (vielleicht habe ich auch daran vorbeigeblättert).
Beide Probleme betreffen dasselbe Verfahren.
1. Ich bin dem Mandanten als Pflichtverteidiger bestellt. Im ersten Durchgang vor dem Amtsgericht wird der Mandant zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Auf die Sprungrevision hebt das OLG das Urteil auf und verweist an das Amtsgericht zurück. Dort wird der Mandant erneut zu 100 Tagessätzen verurteilt, wobei sich im Laufe der viertägigen Hauptverhandlung Hinweise auf Verfahrensfehler des Amtsgerichts ergeben. Seitens der Verteidigung wird zunächst Berufung eingelegt. Auch die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und begründet diese mit einer zu niedrigen Strafe. Da wir in die Revision wollen wegen der Verfahrensfehler wirkt die Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft vehement auf eine Rücknahme deren Rechtsmittels hin, unter Verweis auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft nimmt sodann die Berufung zurück. Seitens der Verteidigung wird das Rechtsmittel als Revision geführt und das OLG hebt das Urteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes auf.
Fällt im zweiten Rechtsmittelzug für den Verteidiger nur die Verfahrensgebühr 4130 VV RVG an? Oder hat der Verteidiger auch die Verfahrensgebühr 4124 VV RVG, gegebenenfalls mit der zusätzlichen Gebühr 4141 Abs. 1 Ziffer 3 VV RVG verdient?“
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Die Rechtspflegerin hat ohne weiteren Kommentar 4130, 4124 und 4141 nebeneinander festgesetzt. Manchmal gibt es Wunder…