Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich im Rechtmittelzug zwei Verfahrensgebühren?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich im Rechtmittelzug zwei Verfahrensgebühren?

Vorab: Die vom Fragesteller gestellte Frage ist so im RVG-Kommentar nicht behandelt, so dass er nichts überblättert hat. Ich hatte ihm auch zunächst geantwortet, dass es wohl dieselbe Angelegenheit sein/bleiben dürfte, ich mir die Sache aber noch einmal überlegen wolle.

Das habe ich inzwischen getan. Und: Eine ähnliche Fragestellung wird im RVG-Kommentar behandelt 🙂 . In der geht es auch um die Frage, ob die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG und die Nr. 4130 VV RVG nebeneinander anfallen können. Und zwar ist das in der Rn. 8 zur Nr. 4130 VV RVG der Fall. Dort heißt es:

„Legt der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision ein und wird dann von einem anderen Verfahrensbeteiligten eine sog. (Sperr-)Berufung eingelegt, wird die Revision des Angeklagten nach § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt. Gebührenmäßig wird die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach Nr. 4130 VV behandelt. Mit der Einlegung der Berufung beginnt eine neue Angelegenheit. Für dieses Berufungsverfahren erhält der Verteidiger dann die Vergütung nach Nr. 4124 VV (s. LG Aachen, JurBüro 1991, 12 = Rpfleger 1991, 431; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4130–4131 Rn 4 m.w.N.; a.A. LG Göttingen, JurBüro 1987, 1368). Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV bleibt daneben erhalten (LG Hamburg, StraFo 2014, 526 m.w.N.; LG Memmingen, RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320). Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 richtet sich nach den bis zur Einlegung der Berufung vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr wird, da im Zweifel die Revision noch nicht begründet worden ist, im unteren Bereich anzusiedeln sein (s. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4130–4131 Rn 4 m.w.N.).“

Die Überlegungen würde ich hier dann entsprechend anwenden wollen. Und das führt dann zu der weiteren spannenden Frage, ob auch die Nr. 4141 VV RVG angefallen ist. Das wird man, wenn man konsequent ist, bejahen müssen.

Ich gehe davon aus, dass der Kollege die entsprechenden Gebühren geltend gemacht hat. Er wird über den Ausgang des Festsetzungsverfahrens sicherlich berichten.

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