Für das heutige Gebührenrätsel habe ich nun leider keine Frage zur Nr. 4142 VV RVG. Das würde schön passen.
Daher muss ich asuweichen 🙂 . Und das tue ich auf eine kostenrechtliche Problematik, die in der vergangenen Woche in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ diskutiert worden ist, und zwar – ich nehme die Abkürzungen aus dem Posting mal raus, sind ja nicht beim Palandt 🙂 -:
„Kostenrecht:
Wahlverteidigung. Am ersten Hauptverhandlungstag erscheint der Angeklagte nicht (finde ich immer super, bei 150 km Verteidigeranreise), sodass Sitzungs-Strafbefehl ergeht. Nach Einspruch wird er am 2. Hauptverhandlungstag freigesprochen. Kostenausspruch lautet: „Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last“ (ohne Einschränkung hinsichtlich des 1. Hauptverhandlungstags). Revisor und Rechtspfleger meinen nun, Termingebühr und Reisekosten für den 1. Hauptverhandlungstag seien keine notwendigen Auslagen.
Dass diese Kosten letztlich irgendwie nutzlos waren, mag ja so sein, aber warum sollen es keine notwendigen Auslagen sein. Kostenfestsetzungsantrag für mich persönlich nach offengelegter 43-RVG-Abtretung“
Nun, Ideen?
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch die Auslagen für den HVT ohne den Angeklagten festzusetzen? | Burhoff online Blog