Und weil es gerade so schön passt zur Nr. 4142 VV RVG, hier dann eine Frage, die gerade erst gestern in der FB-Gruppe Strafverteidiger gestellt worden ist. Der Kollege sieht es mir bitte nach 🙂 :
„Hallo,
mal wieder eine Frage zur 4142 Gebühr. In der ersten Instanz wurde eingezogen. In der II. Instanz wurde die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt. Rechtspfleger meint, es gebe keine 4142 Gebühr für die Berufungsinstanz.
Es kommt wieder das Gemurmel von wegen „findet sich nichts zur Einziehung im Protokoll“ – ich weiß, dass das Blödsinn ist.
Aber wegen der Beschränkung auf die Rechtsfolgen bin ich verunsichert. Finde dazu auch nichts bei Burhoff, iww, etc. (oder bin zu doof zum Suchen). Kann mir jemand helfen?“
Ist ganz einfach 🙂 🙂 .
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