Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2019 – 2 Ws 141/19 – vor. Ich beschränke mich aber auf die Leitsätze des Beschlusses. Den Rest muss man nicht unbedingt lesen. Der Beschluss enthält nämlich nichts wesentlich Neues. Die Begründung haben wir schon zig-mal gelesen. Und sie wird durch die dauernden Wiederholungen ja nicht richtiger. Es geht nämlich (mal wieder) um die Frage des Entstehens der Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG im Fall der Rücknahme der Revision.
Da ist das OLG – in Übereinstimmung mit anderen OLG – der unzutreffenden Auffassung:
1. Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist es erforderlich, dass eine Revisionshauptverhandlung anberaumt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, siehe Beschluss vom 19.07.2005, 2 Ws 151/05).
2. Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lässt sich in der Regel erst beurteilen, wenn die Akten dem Revisionsgericht vorgelegt wurden.
3. Die Anknüpfung der Gebühr an die bloße Revisionsrücknahme oder das Vorliegen einer Revisionsbegründung widerspricht der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Hauptverhandlung vermieden und eine Honorierung intensiver und zeitaufwendiger Tätigkeiten des Verteidigers erfolgen soll.
Der Wortlaut der Vorschrift gibt das nicht her. Und: Mit der Auffassung ist die Nr. 4141 VV RVG für das Revisionsverfahren im Grunde genommen abgeschafft. Aber das interessiert ein OLG ja nicht.