Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?

© AllebaziB – Fotolia

Ich habe seit längerem mal wieder im Rechtspflegerforum gestöbert und bin dabei auf folgende Frage gestoßen, die ich hier weitergebe/vorstelle:

„….,
in meiner Sache wurde der Angeklagte einen Tag vor der Hauptverhandlung wegen eine anderen Sache in Polizeigewahrsam genommen. Weil er erklärt hat, dass er am anderen Tag einen Termin bei Gericht hat, wurde er von der Polizei dann zum Termin zum Gericht gebracht. Die Polizeibeamten waren auch bei der Verhandlung dabei. Nach dem Termin durfte er sich frei bewegen.

Bekommt der Anwalt des Haftzuschlag?“

Na, bekommt er?

3 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?

  1. Rechtsanwalt Thorsten Hein

    Ja, weil „nicht auf freiem Fuß“. Der Wortlaut ist eindeutig. Der Grund, weswegen der Mandant nicht auf freiem Fuß ist, spielt keine Rolle. Auch muss der Mandant nicht bereits bei Mandatsbegründung nicht bereits nicht auf freiem Fuß gewesen sein, wenn dies erst im Laufe des Mandats geschieht, reicht es auch für das Entstehen des Anspruchs auf den Zuschlag.

  2. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam? – Burhoff online Blog

  3. Pingback: Ich habe da mal eine Frage: Heute “nur” ein Ranking der 10 am meisten geklickten Fragen in 2019 | Burhoff online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert