Schon etwas älter, aber passt ganz gut zu dem Posting von heute Morgen. Stichwort: LG Mannheim.
Ein Kollege fragte vor einiger Zeit:
„Hallo Herr Burhoff,,
da ich selbst in Ihrem RVG-Kommentar nicht fündig geworden bin, gestatten Sie mir bitte eine Frage auf diesem Wege:
In Zivilverfahren verliert der Rechtsanwalt den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht, wenn die PKH nach § 124 ZPO aufgehoben wird. Für bereits entstandene Gebühren besteht der Anspruch und ist festzusetzen.
Wie ist es aber, wenn die PV-Bestellung aufgehoben wird, etwa auf Beschwerde der StA? Ich habe mir die Augen auch in StPO-Kommentaren ausgesucht, aber nichts gefunden.“
Warum es zu LG Mannheim passt, erschließt sich dann am Montag, wenn die Lösung kommt.
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