Heute ist Freitag, also gibt es gebührenrechtliche Entscheidungen, und zwar auch am Feiertag Karfreitag. Denn etwas Gebührenrecht geht immer.
Den Opener macht der LG Landshut, Beschl. v. 02.04.2019 – 1 KLs 301 Js 29971/18, der inzidenter eine Aussage zur Frage der Berücksichtigung von Wartezeit bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Zeit behandelt. Nämlich die Frage nach der Berücksichtigung der Zeit der Urteilsberatung. Die rechnet das LG mit und sieht sie nicht als Mittagspause an 🙂 :
„Er führt an, der Längenzuschlag sei gerechtfertigt durch seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin während der Wartezeit zur Urteilsberatung. Eine Mittagspause habe nicht stattgefunden.
Der Erinnerung des Pflichtverteidigers ist stattzugeben, da tatsächlich in dem Hauptverhandlungstermin vom 12.03.2019 ausweislich des Protokolls keine Mittagspause stattgefunden hat.
Eine Mittagspause wurde jedoch bei Festsetzung der Vergütung irrtümlich angenommen, die Zusatzgebühr daher abgesetzt. Den Ausführungen des Pflichtverteidigers in der Erinnerungsbegründung ist in vollem Umfang zuzustimmen.
Die Längenzuschlagsgebühr in Höhe von 128,00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 24,32 E, insgesamt 152,32 wurde weiter gegenüber der Staatskasse festgesetzt.“