Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?, zur Diskussion gestellt.
Darauf hatte ich geantwortet:
„Hallo, wieso zweimal?
Wegen Nichteröffnung und Beschwerdeverwerfung? M.E. nein.
Ist/Bleibt doch dieselbe Angelegenheit.
Ist auch kein Problem der Nr. 4141 VV RVG, sondern des § 15 RVG.“
Auf mein „Antwort-Wieso“ habe ich dann auch noch eine Antwort bekommen, nämlich:
Naja, die Geldwäsche… sozusagen als weiterer Gegenstand.
Für das Beschwerdeverfahren gibt es ansonsten nix extra, richtig?
Und das ist „richtig“. Für die Beschwerde gibt es in diesem Fall – wie fast immer in Teil 4 und 5 „nix extra“, sondern das muss man über die Differenztheorie abrechnen. Das „lohnt“ sich aber nicht wirklich.
Dazu und zu den Angeklegenheiten (§ 15 RVG) eingehend unser <<Werbemodus an>> Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017 – übrigens, was manchmal untergeht: auch zur den Teil 6 VV RVG und 7 VV RVG -, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.