OWi I: Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder. Wenn die Hausnummer fehlt.

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Heute gibt es dann mal wieder OWi-Entscheidungen. Da hängt einiges in meinem Blogordner.

Und den Opener macht das KG mit dem KG, Beschl. v. 15.10.2018 – 3 Ws (B) 238/18 -, der eine Problematik behandelt, die in der Praxis gerade auch im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Nämlich die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides. Hier war dessen Unwirksamkeit geltend gemacht, weil der Tatort nicht ausreichend beschrieben sein sollte. Das KG hat das anders gesehen:

„1. Die durch den Senat von Amts wegen durchzuführende Prüfung darauf, ob der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Februar 2018 den Anforderungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entspricht, deckt keine Mängel auf. Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat den Ort und die Zeit ihrer Begehung hinreichend genau bezeichnet, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; OLG Celle ZfSch 2015, 649). Der Bußgeldbescheid wird in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt, wenn für den Betroffenen nicht in Frage stehen kann, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werden soll. Die hinreichende Bestimmtheit verlangt nicht, dass das Gericht bereits allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids endgültig entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird. In Ergänzung des Bußgeldbescheids kann auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2014     – 3 Ws (B) 340/14 – juris; BayObLG NZV 1994, 448; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 66 Rdn. 39a m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 darauf hingewiesen, dass die fehlende Angabe einer Hausnummer dem nicht entgegensteht. Denn dass der Betroffene mit dem selben Fahrzeug in derselben Minute auf derselben Straße eine weitere, der Verwaltungsbehörde (bislang) nicht bekannte Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist so unwahrscheinlich, dass die Möglichkeit dessen vernachlässigt werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Oktober 2018 sind rein spekulativ; dafür dass der Betroffene seine Fahrt auf der Rhinstraße zwischenzeitlich unterbrach, finden sich weder in den tatsächlichen Feststellungen noch sonst in der Akte Anhaltspunkte.“