Im zweiten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19, den ich heute morgen ja schon wegen des Gegenstandswertes bei der Nr. 5116 VV RVG vorgestellt hatte, zurück. Jetzt geht es um die zweite vom LG entschiedene Frage.
Der Kollege hatte ja für seinen Mandanten auch die Festsetzung seiner Reisekosten beantragt. Das war insofern „problematisch“, weil er seinen Sitz nicht am Sitz des zuständigen AG und auch nicht am Wohnsitz des Betroffenen, sondern an einem sog. dritten Ort, hat(te). Die Staatskasse ist natürlich auch dem entgegengetreten. Die geltend gemachten Reisekosten seien nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Betroffenen ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Das AG hat dann auch nur Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für einen am Wohnsitz des Betroffenen ansässigen Rechtsanwalt festgesetzt. Auch insoweit war dann die sofortige Beschwerde des Betroffenen erfolgreich.
„b) Auch die vom Beschwerdeführer monierte Herabsetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist zutreffend, dass Reisekosten eines weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei, noch am Sitz des Gerichts residierenden Anwalts in der Regel nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als „notwendig“ im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 138).
Die Kosten eines Anwalts am dritten Ort können jedoch ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig sein, etwa wenn er über Spezialkenntnisse verfügt, die seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 144 ff.). So verhält es sich auch hier. Der Beschwerdeführer war mit technisch und rechtlich schwierigen Vorwürfen aus dem Bereich des Glücksspielrechts konfrontiert, während sein Vertreter nach seinem eigenen Vortrag, der schlüssig ist und sich bei einer Recherche auf der Kanzlei-Homepage bestätigte, in diesem Gebiet besonders bewandert ist. Sich aufdrängende Alternativen innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Ludwigsburg oder am Wohnort des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht ersichtlich.“
Die Entscheidung des LG ist auch in dem Punkt zutreffend.