Erstreckung, die zweite, oder: Beim Nebenklägervertreter gilt die Rückwirkung nicht

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Celle, Beschl. v. 13.11.2018 – 2 Ws 426/18. Auch er behandelt eine Erstreckungsproblematik, nämlich die Erstreckung der Beiordnung beim Nebenklägervertreter.

Grundlage war folgender Sachverhalt: Das AG hatte die Nebenklage zugelassen. In der Hauptverhandlung ist der Rechtsanwalt dann als Vertreter des Nebenklägers aufgetreten. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 14 Termine im Zeitraum vom 23.08.2017 bis zum 26.02.2018. Mit Schreiben vom 6.12.2017 beantragte der Nebenkläger für die Hinzuziehung seines RechtsanwaltsProzesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO. Das AG hat Prozesskostenhilfe im Hauptverhandlungstermin vom 8.12.2017 ohne Ratenzahlung bewilligt.

Der Nebenklagevertreter beantragt dann später die die Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren. Dieser Antrag umfasst auch den Zeitraum vor der Antragstellung nach § 397a Abs. 2 StPO. Abweichend davon hat die Kostenbeamtin des AG die beantragte Erstattung unter Hinweis darauf gekürzt, dass eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ausgeschlossen sei. Abgesetzt worden sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG und fünf Terminsgebühren Nr. 4108 VV RVG sowie Kopierkosten. Auf die Erinnerung des Nebenklagevertreters hat das AG die abgesetzten Beträge zugesprochen und entsprechend festgesetzt. Das LG hat auf die Beschwerde der Staatskasse den Beschluss des AG aufgehoben. Die zugelassene weitere Beschwerde des Nebenklagevertreter hatte keinen Erfolg.

Das OLG meint: § 48 Abs. 6 RVG gilt nicht für den Nebenklagevertreter, und zwar auch nicht entsprechend, was m.E. nicht zutreffend ist.

Hier dann die Leitsätze des OLG – Rest bitte selbst im Volltext lesen:

  1. Der Nebenklagevertreter hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse nach § 55 RVG, soweit diese vor Beantragung der Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO entstanden beziehungsweise angefallen sind.
  2. § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG ist für einen Rechtsanwalt, der als Nebenklagevertreter unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzugezogen wird, nicht anwendbar.
  3. Bereits die Auslegung des Wortlautes der für die vorliegende rechtliche Konstellation geltenden Vorschriften des § 397a Abs. 2 und 3 StPO sowie der Prozesskostenhilfe (§§ 114 bis 127 ZPO) spricht gegen eine Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG.

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