Und zum Tagesschluss als dritte Entscheidung dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18. Das OLG nimmt (noch einmal) Stellung zur Frage der Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG, wenn der sog. Nachweisgrenzwert nicht erreicht wird. Das ist auch eine Problematik, die die OLG immer wieder beschäftigt und auch das OLG Bamberg in der Verganagenheit schon beschäftigt hat. Das OLG hält an seiner früheren Rechtsprechung fest und meint:
„Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a Abs 2 StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.“
Rest dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.
Warum liest man bei ihnen eigentlich so ziemlich alles, was Carsten Krumm in seinem Blog bringt, nur später und ohne Hinweis?
1. Stimmt es nicht.
2. Lässt sich das bei denselben Lieferanten und den sich teilweise überschneidenen Themenkreisen kaum vermeiden. Warum sollte ich bei denselben Lieferanten auf das andere Blog hinweisen?
3. Auch Sie werden bemerkt haben, dass ich ein anderes System der Berichterstattungs habe und da muss die Entscheidung passen und kann nicht einfach mal so, weil sie aktuell ist, „herausgehauen“ werden.
4. Es ist Ihnen unbenommen, den in Ihren Augen aktuelleren Blog vorzuziehen.
5. Ich schließe jetzt die Kommentarfuntkion, weil ich keinen Bock habe, mal wieder mit Ihnen zu disktuieren.