Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des Strafbefehls – welche Gebühren?, zur Diskussion gestellt. Darauf habe ich dem Kollegen geantwortet:
Zur Frage 1) habe ich hingewiesen auf: LG Berlin, Beschl. v. 28.12.2016 – 536 Qs 22/16 und AG Gießen, Beschl. v. 29.06.2016 – 507 Ds — 604 Js 35439/13.
Zur Frage 2 habe ich geantwortet:
„Zu 2) ist die Antwort streitig. M.E. ja, die Rechtsprechung sieht das teilweise anders. Siehe Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 58.
LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 7.8.2017 – 2 Qs 49/17, RVGreport 2018, 60;
LG Kempen, Beschl. v. 2.7.2018 – 3 Qs 99/18, RVGreport 2018, 422;
LG Mannheim, RVGreport 2017, 262 = AGS 2017, 276 = DAR 2017, 430 m. zust. Anm. Norbert Schneider
Die Entscheidungen sind – wenn ich es richtig sehe – auch alle hier im Blog gelaufen. Und die Fragen sind natürlich auch – <<Werbemodus ein >> behandelt in Burhoff/Volpert, RVG 5. Aufl., Straf- und Bußgeldsachen, 2017, den man derzeit als Mängelexemplar hier bestellen kann. Lohnt sich 🙂 <<Werbemodus aus>>.