Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erfasst der Gebührenverzicht beim Pflichtverteidigerwechsel auch die Pauschgebühr?, zur Diskussion gestellt. Ich hatte dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Hallo,
Rechtsprechung zu der Problematik gibt es bisher nicht, zumindest kenne ich keine.
Hinsichtlich des Umfangs des Verzichts tendiere ich in dieselbe Richtung wie Sie: Soweit der Verzicht die gesetzlichen Gebühren ergreift, ist auch eine Pauschvergütung betroffen. Das bedeutet, dass alle die Tätigkeiten, die dem Abgeltungsbereich der Gebühren unterfallen, auf die verzichtet worden ist, auch bei der Pauschvergütung nicht berücksichtigt werden. Die Abgrenzung im Einzelnen ist natürlich schwierig.
Ist das ggf. ein laufendes Verfahren? Dann würde mich die Entscheidung, wenn eine ergeht, interessieren.2
Der Kollege hat versprochen, eine ggf. ergehende Entscheidung zu schicken…..
Bei einem Umfangsverfahren, das im ersten Anlauf ausgesetzt wurde, und ich erst im zweiten Anlauf einen Kollegen ersetze, hat man von mir ausdrücklich einen Verzicht aud die Pauschgebühr für die Einarbeitung, die der Kollege erhalten hatte, verlangt, ansonsten hätte das Gericht die Auswechselung abgelehnt.